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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
1Das Institut erstellt auf Antrag einen Prioritätsbeleg für eine schweizerische Erstanmeldung. Massgeblich sind die ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen (Art. 46f).
2Das Institut erstellt den Prioritätsbeleg frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem das Anmeldedatum feststeht und nicht mehr nach Artikel 46d Absätze 3 und 6 neu festgesetzt werden kann.
Gliederungstitel vor Art. 45a
Sechstes Kapitel: Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Art. 45a
1Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinn von Artikel 49a des Gesetzes ist in der Beschreibung zu nennen.
2Als Quelle nach Absatz 1 gelten insbesondere:
a. das genetische Ressourcen zur Verfügung stellende Land im Sinn von Artikel 2 und 15 des Übereinkommens vom 5. Juni 19924 über die Biologische Vielfalt;
b. das multilaterale System im Sinn von Artikel 10 Absatz 2 des Internationalen Vertrages vom 3. November 20015 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
c. eingeborene und ortsansässige Gemeinschaften im Sinn von Artikel 8 Buchstabe j des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
d. das Ursprungsland der genetischen Ressourcen im Sinn von Artikel 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt;
e. ex-situ-Quellen wie beispielsweise botanische Gärten oder Genbanken;
d. wissenschaftliche Literatur.
Gliederungstitel vor Art. 45b
Siebtes Kapitel: Hinterlegung von biologischem Material
Art. 45b Hinterlegungspflicht
Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, und kann die Erfindung nicht so beschrieben werden, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die