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Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten

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Patentverordnung

2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.

Art. 137 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

1Die Zollverwaltung weist den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Artikel 86c Absatz 1 des Gesetzes auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Der Antrag muss innert einer nach den Umständen zumutbaren kurzen Frist gestellt werden.

2Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Waren, nimmt sie bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen des Antragstellers und des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers angemessen Rücksicht.

Art. 138 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware

1Die Zollverwaltung bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres seit der Benachrichtigung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers nach Artikel 86c Absatz 1 des Gesetzes auf.

2Bei Kleinsendungen kann die Zollverwaltung anstelle der Entnahme von Proben oder Mustern Fotografien der vernichteten Ware erstellen, soweit damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln gewährleistet ist.

Art. 139 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung, für die Entnahme von Proben oder Mustern, für die Vernichtung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200713 über die Gebühren der Zollverwaltung.

Gliederungstitel vor Art. 140

Dreizehnter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 140

1Das neue Recht gilt grundsätzlich auch für Anmeldungen, die am Tage des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieser Verordnung bereits hängig waren.

2Das Institut darf jedoch Eingaben, die am Tage des Inkrafttretens bereits eingereicht waren, nicht beanstanden, wenn sie den Vorschriften des alten Rechts genügen.

3Mitteilungen des Instituts nach altem Recht, die am Tage des Inkrafttretens bereits versandt sind, und die darin angekündigten Rechtsfolgen bleiben bestehen.

13 SR 631.035