Vorlage
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 42 Seiten
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Patentverordnung
4Vom Institut angesetzte Fristen, die am Tage des Inkrafttretens bereits laufen, bleiben unverändert.
5Ein Bericht zum Stand der Technik (Art. 53–59) kann nur zu Anmeldungen beantragt werden, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden.
6Es werden nur Anmeldungen veröffentlicht, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens eingereicht werden.
7 Einspruch (Art. 73–87) kann nur eingereicht werden gegen Patenterteilungen nach neuem Recht.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: ...
Die Bundeskanzlerin: ...