Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten

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der Verfügung einzureichen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 VwVG).

Art. 86 Einspruchsgebühr

Wird der Einspruch gutgeheissen, wird die Gebühr dem Einsprechenden zurückerstattet.

Rechtfertigen es die Umstände, so kann das Institut im Einzelfall auch nur eine anteilsmässige Rückerstattung der Einspruchsgebühr verfügen, bspw. wenn der Einsprechende das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat oder dem Einspruch nur teilweise entsprochen wird.

Im Einspruchsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Jede Partei hat die ihr erwachsenen Kosten selber zu tragen. Die Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung ist im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich und bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Eine solche ist weder im Patentgesetz noch dem Verwaltungsverfahrensgesetz enthalten.

Art. 87 Eintragung und Veröffentlichung

Die Änderungen im Bestand des Patents sind von Amtes wegen im Patentregister einzutragen (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. n) und zu veröffentlichen. Dem Patentinhaber wird eine neue Patenturkunde ausgestellt.

2.5 Aktenheft und Patentregister

Art. 90

Ein Akteneinsichtsrecht besteht neu ab der Veröffentlichung der Auslegeschrift. Wurde das Patent noch vor Veröffentlichung der Auslegeschrift erteilt, besteht das Recht auf Akteneinsicht ab diesem früheren Zeitpunkt. Artikel 90 konkretisiert insoweit Artikel 65 PatG.

Art. 91

Gegenwärtig erteilt das Institut unbesehen eines Akteneinsichtsrechts nach Artikel 90 Auskünfte über die (unveröffentlichten) Patentanmeldungen. Die Auskünfte beschränken sich auf die im geltenden Artikel 91 genannten bibliographischen Daten. Während des Zeitraums von durchschnittlich 4 Jahren bis zur Veröffentlichung des erteilten Patents sollten interessierte Dritte die Möglichkeit haben, sich über Eingang und Fortbestand einer Anmeldung informieren zu können. Mit der Veröffentlichung aller Patentanmeldungen 18 Monate ab dem Anmelde- oder Publikationsdatum ist kaum noch ein Bedarf für derartige (eingeschränkte) Informationen ersichtlich. Artikel 91 soll daher aufgehoben werden.

Art. 98a Beschränkung des Teilverzichts

Der Einspruch kann zu einer auf den Zeitpunkt der Patenterteilung zurückwirkenden Einschränkung des Patents führen. Würde während des Einspruchsverfahrens ein Teilverzicht zugelassen, so entstünde Rechtsunsicherheit über die verbindliche Fassung des Patentes und es resultierten

möglicherweise unvereinbare Fassungen der Patentansprüche bei doppelspurigem Verfahren. Aus diesem Grund nimmt das Institut keine Teilverzichtserklärung entgegen, solange die Einspruchsfrist noch läuft oder ein Einspruchsverfahren hängig ist.

2.6 Europäische Patentanmeldungen und Patente sowie internationale Patentanmeldungen

Art. 118 Umwandlung

Bei einer Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents sind die in Artikel 118 Absatz 1 genannten Handlungen künftig innert einer (nicht verlängerbaren) Frist von 2 Monaten vorzunehmen.

Art. 122

Art. 122a

Die Ausführungsordnung zum PCT ist in den vergangen Jahren mehrfach geändert worden. Dabei