Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten
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System geschaffen und schliesst sich die Schweiz diesem an, kann der Anmelder von der Pflicht befreit werden, einen Prioritätsbeleg und gegebenenfalls eine Übersetzung von diesem in eine
Amtssprache einzureichen.
Art. 43a Prioritätsbeleg für schweizerische Erstanmeldungen
Absatz 1 stellt klar, dass die Unterlagen, die im Zeitpunkt der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Massgabe des Artikels 5 PLT eingereicht sind oder durch eine Bezugnahme in die Anmeldung
einbezogenen gelten, Gegenstand eines schweizerischen Prioritätsbelegs bilden. Mithin ist denkbar, dass diese Unterlagen (zumindest teilweise) in einer Sprache vorliegen, die keine Amtssprache ist. Da sich das Anmeldedatum nachträglich ändern kann und die durch eine Bezugnahme in die Anmeldung einbezogenen Unterlagen nachgereicht werden können, wird das Institut erst dann einen
Prioritätsbeleg ausstellen, wenn dessen Gegenstand keinen Veränderungen mehr unterworfen ist (Abs. 2).
2.2.3 Hinterlegung von biologischem Material und Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Siehe Ziffer 3.
2.3 Prüfung der Anmeldung
2.3.1 Eingangs- und Formalprüfung
Art. 46 Anmeldedatum
Artikel 5 PLT harmonisiert die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PLT muss die Anmeldung zu diesem Zweck die folgenden Elemente enthalten: eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die eingereichten Unterlagen eine Anmeldung begründen sollen (Ziff. i), Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders
festzustellen oder mit diesem in Kontakt zu treten (Ziff. ii), und einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (Ziff. iii). Artikel 5 PLT legt die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Anmeldedatums abschliessend fest. Den Vertragsparteien ist es daher nicht
gestattet, das Anmeldedatum von der Erfüllung weiterer Anforderungen abhängig zu machen. Als Anmeldedatum bestimmt der Patentrechtsvertrag das Datum, an dem das Amt alle Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a PLT erhalten hat. In Übereinstimmung mit dem PLT und mit Artikel 56 Absatz 1 PatG knüpft Absatz 1 das Anmeldedatum an die genannten Voraussetzungen. Weiterhin zulässig ist die Zuerkennung des Datums der Postaufgabe als Empfangsdatum, wie dies Artikel 2 vorsieht.
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c PLT stellt den Vertragsparteien in Bezug auf Angaben, die es
erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen oder mit diesem in Kontakt zu treten, frei, diese kumulativ oder alternativ zu fordern. Absatz 1 Buchstabe c sieht hier eine Alternative vor. Von der Möglichkeit, anstelle einer Beschreibung lediglich eine Zeichnung zu akzeptieren (Art. 5 Abs. 1 Bst. b PLT), wird kein Gebrauch gemacht. Demgegenüber fordert Absatz 2 in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, dass der Hinweis, dass die Erteilung eines Patents beantragt wird, in einer Amtssprache oder in englischer Sprache gestellt werden muss, wenn sich der Antrag nicht aus den Umständen ergibt. Dem Institut muss es auf jeden Fall möglich sein, die eingereichten Unterlagen von einer Marken- oder Designhinterlegung oder einer irrtümlich erhaltenen Sendung zu unterscheiden. Weil die nationalen Ämter für die Zuerkennung des Anmeldedatums den Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann, in einer beliebigen Sprache entgegennehmen müssen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b PLT und dem folgenden Abs. 3), ist für die Entgegennahme und Behandlung einer Patentanmeldung zentral, dass sie als solche erkennbar ist.
Die Mindestvoraussetzungen an ein Anmeldedatum stellen ein Auffangnetz für unerfahrene Anmelder