Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten
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dem Anmeldedatum. Dieser Lösungsansatz verhindert die Abgabe von Proben, die funktionsfähige und leicht reproduzierbare technische Lösungen beinhalten, vor Erhalt eines wirksamen Schutztitels.
Art. 45g Verpflichtungserklärung
Die Herausgabe von Proben setzt voraus, dass sich die berechtigte Person verpflichtet, die Probe Dritten nicht zugänglich zu machen und selbst nur zu Versuchszwecken zu verwenden.
Art. 45h Aufbewahrungsdauer
Die Hinterlegungsdauer entspricht im Wesentlichen der Regel 9 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Budapester Vertrag, wobei die Definition der Maximalfrist dem Umstand Rechnung trägt, dass aufgrund möglicher ergänzender Schutzzertifikate die maximale Schutzdauer der
Ausschliesslichkeitsrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, variabel sein kann.
Art. 45i Erneute Hinterlegung
In Übereinstimmung mit dem europäischen Recht verpflichtet Artikel 45i zur erneuten Hinterlegung für den Fall, dass die Hinterlegungsstelle nicht mehr zur Abgabe von Proben in der Lage ist. Die Pflicht zur erneuten Hinterlegung gilt so lange, wie eine Pflicht zur Abgabe von Proben besteht. Sie korreliert insoweit mit der Aufbewahrungsdauer nach Artikel 45h.
Art. 45j Hinterlegung nach dem Budapester Vertrag
Artikel 45j trägt dem Vorrang des Völkerrechts und abweichenden Vorschriften in den vorangehenden Bestimmungen Rechnung.
4 Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel
Art. 127b
Der geltende Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 verlangt, dass das Gesuch um Erteilung eines Zertifikats zusätzlich zur Kopie der ersten behördlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Schweiz eine Kopie der Registrierungsurkunde enthalten muss. Diese Anforderung führt in der Praxis zu einer unbefriedigenden Situation: Gemäss Artikel 140c Absatz 1 PatG hat der Patentinhaber Anspruch auf das Zertifikat. Der Patentinhaber und der Inhaber der Genehmigung für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel müssen nicht notwendigerweise identisch sein. Das Patentgesetz verpflichtet in dieser Situation einen Inhaber der Genehmigung für das
Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel allerdings nicht, dem Inhaber des Grundpatents, welches das betreffende Erzeugnis schützt, für die Erwirkung eines Schutzzertifikats eine Kopie der Registrierungsurkunde zur Verfügung zu stellen (vgl. auch HEINRICH, PETER, PatG/EPÜ, Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, Zürich 1998, Rz. 140f.05). Erhält der Patentinhaber keine Kopie der
Registrierungsurkunde, steht Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 in Verbindung mit Artikel 127e Absatz 3 der Verwirklichung des Zieles des Zertifikatsschutzes (Erstreckung der Schutzdauer von Patenten als Anreiz für die Forschung nach Wirkstoffen und Wirkstoffzusammensetzungen mit potentieller Anwendung in der Medizin) sowie der Anwendung von Artikel 140c Absatz 1 oder 3 PatG entgegen. Dass der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses die
Ausübung des Anspruchs auf ein Zertifikat nach Artikel 140c Absatz 1 oder 3 PatG vereiteln könnte, wird auch in der Lehre kritisch hinterfragt (BERTSCHINGER, CHRISTOPH, in: BERTSCHINGER, CHRISTOPH / MÜNCH, PETER / GEISER, THOMAS [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. VI, Basel 2002, Rz. 10.14; vgl. auch HEINRICH, PETER, PatG/EPÜ,
Kommentar zum Schweizerischen Patentgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des
Europäischen Patentübereinkommens, Zürich 1998, Rz. 140b.04 und 104c.04). In der Tat stellt Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 höhere Anforderungen an das Gesuch als Artikel 8 Absatz 1