Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten
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wurde auch die Gebührenstruktur überarbeitet, so dass die geltenden Artikel 122 und 122a nicht mehr mit Ausführungsordnung zum PCT im Einklang stehen. Da sich die Gebühren und deren Höhe nach der Ausführungsordnung zum PCT sowie dem Gebührenverzeichnis der Ausführungsordnung richtet, kann auf diese im Sinne eines dynamischen Verweises Bezug genommen werden.
Art. 124 Formerfordernisse
Die Versammlung der Mitgliedstaaten des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens stimmte im 2001 einer Änderung des Artikels 22 des PCT in einem
vereinfachten Revisionsverfahren zu. Nach Artikel 22 Absatz 1 PCT muss ein Anmelder vor Ablauf einer Frist von 20 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegenüber den Bestimmungsämtern eine Reihe von Handlungen vornehmen, um sicherzustellen, dass die internationale Anmeldung von diesen Bestimmungsämtern weiterbehandelt wird. Die Frist wurde auf 30 Monate verlängert und damit an die Frist von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a PCT angeglichen, welche Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn der Anmelder eine vorläufige internationale Prüfung verlangt hat. Artikel 138 PatG wurde im Lichte dieser Entwicklung revidiert. Artikel 124 setzt nun die internationalen Vorgaben auf Verordnungsebene um.
Art. 126
Absatz 2 schafft die Möglichkeit, dass dem für die Recherche internationaler Art zuständigen
Europäischen Patentamt die technischen Unterlagen, die im übrigen den Rechtsvorschriften zu entsprechen haben, in englischer Sprache unterbreitet werden können.
3 Änderungen betreffend biotechnologische Erfindungen
3.1 Sequenzprotokolle
Art. 27
In Übereinstimmung mit der internationalen Praxis hat bei Anmeldungen, die eine Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbaren, die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das dem Anhang C der Verwaltungsvorschriften zum PCT entspricht (Abs. 1). Ein nach dem Anmeldedatum eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung (Abs. 2).
3.2 Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens
Art. 45a
Die Quelle genetischer Ressourcen oder traditionellen Wissens im Sinn von Artikel 49a des Gesetzes ist in der Beschreibung zu nennen. Anders als bei der Erfindernennung besteht keine Verwirkungsfrist. Wollte man sicherstellen, dass die Angabe über die Quelle in der Auslegeschrift vorhanden ist, müsste eine entsprechende Verwirkungsfrist (z.B. 16 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum)
statuiert werden. Stellt sich allerdings erst im Zeitpunkt der Sachprüfung heraus, dass eine Angabe zur Quelle zu Unrecht unterblieben ist, bestünde für den Anmelder keine Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Die Anmeldung würde zurückgewiesen, der Rechtsverlust wäre unumgänglich. Um das zu vermeiden wäre ein Sachprüfungsschritt vor Veröffentlichung der Auslegeschrift erforderlich. Eine vorgezogene Prüfung vor der Veröffentlichung der Anmeldung wäre mit Schwierigkeiten behaftet (siehe Art. 67). Kommt hinzu, dass eine Ungleichbehandlung von nationalen Anmeldungen einerseits und internationalen Anmeldungen nach dem PCT andererseits resultieren würde. Aus diesem Grund wird auf eine absolute Frist für die Angabe über die Quelle. Entscheidend ist, dass diese Information im erteilten Patent enthalten ist.