Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 22. Juni 2007 hat das Parlament der Änderung des Patentgesetzes und dem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Patentrechtsvertrags zugestimmt. Die Referendumsfrist ist am 11. Oktober unbenutzt verstrichen.

Die beiden Vorlagen sollen auf den 1. Juli 2008 in Kraft gesetzt werden. Die Inkraftsetzung der

genannten Vorlagen setzt eine Änderung der Patentverordnung voraus.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Patentverordnung kommentiert.

2 Änderungen im schweizerischen Patentverfahren

Der Schwerpunkt der Änderungen in der Patentverordnung betrifft die Verfahren vor dem Institut. Die Änderungen sind einerseits auf den Patentrechtsvertrag zurückzuführen, der eine Reihe von Mindestvorschriften aufstellt. Andererseits ergeben sie sich aus der Veröffentlichung von Anmeldungen 18 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum (Art. 58a PatG) sowie aus der Einführung eines

fakultativen Berichts zum Stand der Technik (Art. 59 Abs. 5 und 6 PatG).

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Abs. 6

Art. 4b Nachweise

Artikel 6 Absatz 6 PLT entlastet die Anmelder, indem er die Möglichkeit der Ämter einschränkt, im Laufe des Anmeldeverfahrens über die Bestandteile einer Anmeldung hinaus Nachweise zu Angaben, auf die in einer Anmeldung oder einer Prioritätserklärung Bezug genommen wird, oder Nachweise zu Übersetzungen zu fordern. Solche Nachweise können nur dann verlangt werden, wenn berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Angabe oder an der Zuverlässigkeit einer

Übersetzung bestehen. Artikel 4 Absatz 6 sowie der neue Artikel 4b setzen diese Vorgaben des Patentrechtsvertrages um.

Art. 8 Verhältnis zwischen dem Institut und dem Vertreter

Das Institut hat seine Praxis zur Vertretung im Jahr 2004 präzisiert. Demnach richtet das Institut sämtliche Korrespondenz ausschliesslich an einen Vertreter, der im Patentregister eingetragen ist.

Eingaben des vertretenen Schutzrechtsinhabers an das Institut bleiben indessen möglich und

entfalten ihre volle Rechtswirkung. Der in dieser Hinsicht missverständliche Artikel 8 wird

entsprechend angepasst. In Ausnahmesituationen soll das Institut allerdings die Möglichkeit haben, sich an die vertretenen Schutzrechtsinhaber zu richten. Zu denken ist hier etwa an den Fall, dass der Vertreter wegen einer schweren Erkrankung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, die Vertretung wahrzunehmen und für eine Stellvertretung oder Geschäftsübergabe zu sorgen. Das Institut wird in solchen Fällen allerdings wenn immer möglich vorgängig mit Personen Rücksprache nehmen, die anstelle des Vertreters zu handeln berechtigt sind.

Art. 9 Abs. 1

Art. 24 Abs. 2

Artikel 9 und 24 werden an die geänderten Voraussetzungen in Artikel 13 PatG angepasst. Diese sind u.a. auf Artikel 7 Absatz 1 Ziffer ii) PLT zurückzuführen, dem zufolge zwar verlangt werden kann, dass ein Vertreter eine Anschrift in der Schweiz hat, nicht aber Wohnsitz bzw. Sitz oder Niederlassung.