Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten
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Art. 10 Abs. 2
Art. 18 Abs. 3
Die Änderung in Artikel 10 Absatz 2 beseitigt einen Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen
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vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (siehe dessen Art. 4 Ziff. 2). Anlass zu dieser Änderung gibt die Rechtsprechung der früheren Rekurskommission für Geistiges Eigentum (RKGE, 4.8.2000, sic! 2000, S. 614, E. 2–4; RKGE, 1.2.2001, sic! 2001, S. 216, E. 4c).
Die Anpassung in Artikel 18 Absatz 3 verhindert, dass die geänderte Fristberechnung in Artikel 10 Absatz 2 zu einer gegenüber der heutigen Praxis für den Schutzrechtsinhaber nachteiligen
Verkürzung der Zahlungsfrist für Jahresgebühren führt (z.B. bei Fälligkeit der Jahresgebühr Ende Februar oder April). Der Schutzrechtsinhaber soll darauf vertrauen können, seine Jahresgebühren wie bis anhin noch rechtzeitig am letzten Tag eines Monats entrichten zu können.
Art. 14 Abs. 1 und 2
Die bestehende Aufzählung derjenigen Fristen, die vom Anwendungsbereich der Weiterbehandlung ausgenommen sind, wurde in Absatz 1 durch die Buchstaben c bis f ergänzt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Wiedereinsetzung bei denjenigen Fristen, die zur Bereinigung der Anmeldung im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung angesetzt werden, ausgeschlossen ist. Damit wird vermieden, dass über Bestand und Inhalt einer Anmeldung zu lange Unklarheit besteht. Der bisherige Buchstabe d, der die Frist für den Antrag auf Aufschub der Bekanntmachung des Patentgesuchs oder der Patenterteilung von der Weiterbehandlung ausnahm, entfällt infolge der Aufhebung von Artikel 70.
Absatz 2 trägt Artikel 11 Absatz 6 PLT Rechnung: Ein Gesuch um Weiterbehandlung darf demnach nicht verweigert werden, ohne dass dem Anmelder oder Patentinhaber die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen nützlicher Frist Bemerkungen zur beabsichtigten Verweigerung anzubringen.
Art. 16 Abs. 2
Die Änderung trägt Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 6 PLT Rechnung: Ein Gesuch um
Wiederherstellung darf nicht verweigert werden, ohne dass dem Anmelder oder Patentinhaber die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen nützlicher Frist Bemerkungen zur beabsichtigten Verweigerung anzubringen.
2.2 Anmeldung
2.2.1 Allgemeines, Antrag, technische Unterlagen
Art. 21 Einzureichende Akten; Gebühren
Artikel 5 PLT legt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldedatums abschliessend fest. Den Vertragsparteien ist es daher nicht gestattet, das Anmeldedatum von der Erfüllung weiterer Anforderungen abhängig zu machen. Artikel 5 PLT verbietet den Mitgliedstaaten indessen nicht, im Rahmen von Artikel 6 PLT in Bezug auf Anmeldungen weitergehende Form- und Inhaltsvorschriften aufzustellen, solang das Anmeldedatum nicht von der Erfüllung der über Artikel 5 PLT
hinausgehenden Vorschriften abhängig gemacht wird. Solche Form- und Inhaltsvorschriften sind unerlässlich, da eine Anmeldung, die gerade eben den Mindestvoraussetzungen für ein
Anmeldedatum nach Artikel 5 PLT entspricht, als Grundlage für ein Patenterteilungsverfahren nicht taugt. Hinsichtlich der Form und des Inhalts eines Patentgesuchs übernimmt Artikel 6 Absatz 1 PLT mittels eines generellen Verweises die für Anmeldungen nach dem PCT sowohl in der internationalen wie auch in der nationalen Phase zulässigen Anforderungen. Dabei handelt es sich um einen
Maximalstandard. Regel 3 Absatz 1 PLT nennt abschliessend weitergehende Erfordernisse in Bezug auf Form und Inhalt, welche die Vertragsparteien aufstellen dürfen. Artikel 21 ist im Einklang mit