Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/130: Änderung der Verordnung über die Erfindungspatente · 26 Seiten

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3.3 Hinterlegung von biologischem Material

Art. 45b Hinterlegungspflicht

Die Hinterlegung biologischen Materials ermöglicht die im Patentrecht geforderte Offenlegung der technischen Lehre, soweit die Erfindung etwa wegen der Variabilität oder Komplexität des

beanspruchten oder verwendeten biologischen Materials mit Worten, Formeln und Zeichnungen nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung nach dieser Beschreibung

auszuführen im Stande ist. Es besteht indessen keine Pflicht zur Hinterlegung biologischen Materials. Dies gilt namentlich dann, wenn das der Erfindung zugrunde liegende biologische Material anderweitig der Öffentlichkeit frei zugänglich ist oder wenn eine Beschreibung hinreichend genau und vollständig ist, so dass dem Fachmann die Ausführung der Erfindung danach möglich ist, was etwa aufgrund von Sequenzprotokollen bei Nukleotid- und Aminosäuresequenzen der Fall ist. Es bleibt allerdings der Verantwortung des Anmelders überlassen, die Notwendigkeit einer Hinterlegung zu beurteilen. Sofern eine Hinterlegung erfolgt, besteht die Offenbarung aus drei Teilen: den Angaben zu den

massgeblichen bekannten Merkmalen des biologischen Materials in der Beschreibung, der Probe des biologischen Materials, die bei einer anerkannten Hinterlegungsstelle hinterlegt wurde, und dem Hinweis auf die Hinterlegung in der Beschreibung, der die Brücke zwischen den ersten beiden

Elementen bildet.

Die Hinterlegung der Probe muss spätestens am Anmeldedatum und bei Beanspruchung einer

Priorität spätestens am Prioritätsdatum erfolgt sein. Die Angaben zur Hinterlegung (insbesondere der Hinweis auf die Hinterlegungsstelle und das Aktenzeichen der Hinterlegung) in der Patentanmeldung müssen auch am Anmeldedatum vorliegen (zur Ausnahme siehe Art. 45c).

Art. 45c Anerkannte Hinterlegungsstellen

Zu den anerkannten Hinterlegungsstellen gehören die internationalen Hinterlegungsstellen nach dem Budapester Vertrag. Absatz 1 Buchstabe b eröffnet die Möglichkeit, weitere Hinterlegungsstellen anzuerkennen, die nicht den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle haben.

Art. 45d Nachreichung des Aktenzeichens der Hinterlegung

Kann eine Anmeldung hinterlegtem biologischem Material zugeordnet werden, so kann das

Aktenzeichen der Hinterlegung innerhalb von 16 Monaten ab dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, ab dem Prioritätsdatum nachgereicht werden.

Art. 45e Freigabeerklärung

Da der Hinterleger mit dem Hinweis auf die Hinterlegung vorbehaltlos und unwiderruflich der

Herausgabe von Proben des hinterlegten biologischen Materials zustimmt und sich zur erneuten Hinterlegung verpflichtet (Abs. 2), muss die Hinterlegung grundsätzlich durch den Anmelder erfolgen. Absatz 4 lässt indessen den Nachweis zu, dass ein vom Anmelder verschiedener Hinterleger diesen ermächtigt hat, in der Anmeldung auf das hinterlegte biologische Material Bezug zu nehmen, und dass der Dritthinterleger das hinterlegte Material nach Massgabe der Absätze 1 und 2 zur Verfügung gestellt hat.

Art. 45f Zugang zu biologischem Material

Da die hinterlegte Kultur als Teil der Beschreibung zu betrachten ist, legen die Absätze 3 und 4 den Zeitpunkt des Zugangs zu hinterlegtem Material und die jeweils zugangsberechtigten Personen im Wesentlichen nach Massgabe der Vorschriften über die Akteneinsicht fest. Sie tragen dabei dem Umstand Rechnung, dass der Hinterleger und der Patentbewerber nicht identisch sein müssen.

Die Absätze 4 und 5 sehen die sogenannte Sachverständigen- bzw. Expertenlösung vor. Demnach kann der Anmelder durch eine entsprechende Mitteilung an das Institut erreichen, dass der Zugang zum hinterlegten biologischen Material nur durch Herausgabe einer Probe an einen unabhängigen Sachverständigen erfolgt. Diese Einschränkung besteht bis zur Erteilung des Patents oder bei einer anderweitigen Erledigung der Anmeldung (durch Zurückweisung oder Rücknahme) bis 20 Jahre ab