Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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ge erhalten (Art. 3 Abs. 3 ETH-Gesetz; vgl. Anhang Textvorschläge). [8:] ETHZ fordert eine Präzisierung zur Planung und Aufgabenteilung (Art. 3 Abs. 3 ETH-Gesetz, vgl. Anhang Textvorschläge).
Ziff. 3 [1:] VD fordert die Anpassung der frz. Änderung von Art. 48 Abs. 1 MedBG (vgl. Anhang Textvorschläge).
Art. 67 Kohäsionsbeiträge
1 Durchschnittlich sechs Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, können eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, die durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung wesentlich tiefere Grundbeiträge erhalten.
2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und nach acht Jahren einzustellen.
[7:] FDK, Swissmem begrüssen die Regelung ausdrücklich.
Art. 68 Beitragsberechtigung und Akkreditierung
1 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis Ende 2016 im Sinne dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.
2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens jedoch bis Ende 2016.
3 Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert.
[7:] Swissmem verlangt die Anpassung (vgl. Ausführungen zu Art. 30 u. 31): Reakkreditierungen sollen nur zweifelhafte Fälle betreffen.
Art. 70 Schutz erworbener Titel
1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome bleiben nach bisherigem Recht geschützt.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.
3 Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.
[7:] SVC betont die Wichtigkeit des Schutzes bisheriger FH-Titel. [6:] VSH fordert, dass der Bundesrat dies auf Antrag des Hochschulrates und nach Konsultation des Akkreditierungsrats regelt (vgl. Ausführungen zu Art. 21).
Abs. 2 [6:] EFHK, [7:] Swiss Engineering STV fordern die Streichung der Titelumwandlung (vgl. Anhang Text-
vorschläge). [4:] Travail Suisse, [6:] fh-ch, LCH, [7:] Swiss Engineering STV, [8:] AEPS, ageep, AP-ARC,