Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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3. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

Art. 12 Abs. 3

1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der Schweizerischen Hochschulkonferenz die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

Art. 23 Abs. 1

1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen gemäss dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom … (HFKG) und diesem Gesetz akkreditiert sein.

Art. 24 Studiengänge

1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er zusätzlich zu der Akkreditierung gemäss HFKG folgende Kriterien erfüllt:

a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.

b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.

2 Der Bundesrat kann nach Anhörung der Schweizerischen Hochschulkonferenz besondere Akkreditierungskriterien zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies unerlässlich für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung ist.

Art. 32 Abs. 1

1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden finanziert gemäss Artikel 32 HFKG.

Art. 47 Abs. 1

1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21 HFKG.

Art. 48

1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG oder, auf Antrag des Gesuchstellers an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.

2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Organisation. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG übertragen.

Art. 50 Abs. 1 Bst. a und c

1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

a. Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement und die Schweizerischen Hochschulkonferenz in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.

c. Sie erstattet dem Departement und der Schweizerischen Hochschulkonferenzregelmässig Bericht.

Art. 57

Aufgehoben

4. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992

Art. 3 Abs. 1

1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

Abs. 2 Ziff. 1 [6:] SWTR fordert die Änderung, nicht aber die Aufhebung der Bestimmungen im FG (vgl. Anhang Textvorschläge; keine Streichung des Beratungsorgans und des Prozesses zur Strategieentwicklung). [8:] ETHZ fordert die Anpassung des FG in Art. 6 Abs. 1 lit. b (Anpassung an den neuen Namen des Gesetzes, vgl. Anhang Textvorschläge).

Ziff. 2 [1:] SG fordert die Prüfung der notwendigen Änderungen des ETH-Gesetzes und einen klareren Einbezug der ETH in den Bereichen Anerkennung der Abschüsse, Empfehlungen zur Erhebung von Studiengebühren, Vorschriften über Studienstufen und deren Übergänge und Rahmenbedingungen über die Weiterbildung. [6:] ETH-Rat fordert eine Klarstellung, dass die ETH auch projektgebundene Beiträ-