Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Art. 58 Entscheid

Die Hochschulkonferenz entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.

Vgl. Ausführungen [2:] SVP zu Art. 56.

6.7 Bezeichnungs- und Titelschutz (Art. 59-62)

Art. 59 Bezeichnungs- und Titelschutz

1 Die Bezeichnungen «Universität» und «Fachhochschule» sowie Zusammensetzungen mit diesen Bezeichnungen (wie «Fachhochschulinstitut») und Ableitungen von diesen Bezeichnungen (wie «universitäres Institut») dürfen nur Institutionen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.

2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.

[1:] SO, TI (inkl. 60, 61 und 62), [4:] SBVg, [7:] SVC unterstützen die Bestimmung ausdrücklich. [2:] FDP fordert einen Hinweis, dass auch private Hochschulen erfasst sind. [6:] KHS, SDSfG fordern, dass das Recht der Hochschule zur Vergabe eigener internationaler Diplome festgelegt wird.

Abs. 1 [1:] TG, VS, ZH, [6:] Cohep, [8:] SGL fordern den Schutz des Begriffs "PH" (vgl. Anhang Textvorschläge), [1:] ZH zusätzlich den Schutz des Begriffs Kunsthochschule. [6:] VSV fordert das Recht zur Führung des Namens Volkshochschule bzw. Université Populaire.

Abs. 2 [1:] AR fordert die Prüfung eines umfassenderen Titelschutzes, [1:] BL, [2:] SP, [4:] SBVg, [6:] VSH die Festlegung und Schutz aller akademischen Titel, [6:] SWTR die Streichung der PH.

Art. 60 Strafbestimmungen

1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität» oder «Fachhochschule» oder eine Zusammensetzung mit oder eine Ableitung von einer dieser Bezeichnungen, werden die Verantwortlichen der Institution mit Busse bis zu 200'000 Franken bei Vorsatz und 100'000 Franken bei Fahrlässigkeit bestraft.

2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Abs. 1 [1:] TG fordert die Ergänzung um den Begriff PH (vgl. Anhang Textvorschläge).

Art. 62 Rechtsschutz

1 Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung oder ihrer Ausführungsbestimmungen erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

2 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

[1:] SO unterstützt ausdrücklich die vorgesehenen Strafbestimmungen.

6.8 Kompetenz zum Abschluss internationale Verträge (Art. 63)

[2:] SVP fordert die Streichung des ganzen Kapitels.

Art. 63

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite für den Bereich der Hochschulen internationale Verträge abzuschliessen über:

a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;

b. die Förderung der internationalen Mobilität;