Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht

c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten .

2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz wirkt an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

3 Die Bundesversammlung bewilligt die Kredite für die internationale Zusammenarbeit mit einfachem Bundesbeschluss.

Abs. 1 [8:] ageep verlangt die Genehmigung durch die Bundesversammlung aller strukturellen Änderungen im Hochschulbereich und die Streichung des Begriffs „Studienstufen“.

Abs. 2 [8:] ETHZ fordert den Einbezug der Hochschulen bei der Vorbereitung der Abkommen und eine redaktionelle Präzisierung (vgl. Anhang Textvorschläge).

Neuer Absatz [6:] ETH-Rat, VSH fordern die Anhörung der Hochschulleitungen und der Verbände der betroffenen Stände (vgl. Anhang Textvorschläge).

6.9 Schlussbestimmungen (Art. 64 - 71)

Art. 65 Evaluation

Der Bundesrat erstattet nach Anhörung der Hochschulkonferenz dem Parlament alle vier Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie die Hochschulen und Disziplinen.

[1:] AG fordert ein Monitoring und die Evaluation der Wirkung des Gesetzes. [1:] BE, NW, OW, SZ fordern eine Erweiterung der Evaluation auf die Zielsetzungen nach Art. 4. ([1:] BE, NW, OW, SZ) bzw. zusätzlich auch auf den Erfüllungsgrad gemäss der nationalen strategischen Planung sowie zur Qualität von Lehre und Forschung ([1:] SZ). Vgl. auch Ausführungen zu Art. 66. [6:] SWTR fordert den Beizug von internationalen Experten (vgl. Anhang Textvorschläge).

Art. 66 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983

Art. 5a, 20 Bst. a, 21, 22, 32 Abs. 2

Aufgehoben

2. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991

Art. 3 Abs. 3

3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs mit. Sie beteiligen sich an der nationalen strategischen Planung und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

Art. 10a Qualitätssicherung und Akkreditierung

1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.

2 Sie errichten ein Qualitätssicherungssystem nach Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom … (HFKG).

3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

Art. 25, Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. g

Aufgaben und Befugnisse

1 Der ETH-Rat:

g. ist für die Sicherstellung der Koordination und Planung nach dem HFKG verantwortlich;