Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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22. 6 CRUS Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: (auch LA-KFH-CRUS, a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung;
SWTR, NE, UniL, b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und theorie-UniGE, UniFR, UniNE) basierter Lehre;
c. Studienangebote auf drei Stufen: - Bachelor - Master - Doktorat d. peer reviewed und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die Entwicklung wissenschaftlicher Theorien und Methoden, sowie eine auf Grundlagenforschung ausgerichtete Forschungsumgebung, die wissenschaftliche Innovation und Bildung von Nachwuchsforschenden erlaubt;
e. aus Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materiel-
le Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Drittleistungen für Dritte. 4 Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:
a. allgemeine und fachspezifische Hochschulreife bei den Fachhochschulen und allgemeine Hochschulreife bei den Pädagogischen Hochschulen als Zulassungsvoraus-
setzung b. berufsorientierte Lehre mit forschungs-, theorie- und praxisbasierten Inhalten; c. Studienangebote auf beiden Stufen: - Bachelor - Master
d. peer reviewed research und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die An-
wendung sowie die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis von Berufsfeldern; e. auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Dienstleistungen für Dritte.
(Abs. 2 und 3 müssten gegebenenfalls anders eingereiht werden)
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23. 6 VSG Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:
(auch: LCH, SMK) a. allgemeine Hochschulreife gemäss Art. 26 als Zulassungsvoraussetzung;
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Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:
a. Fachhochschulreife gemäss Art. 26 als Zugangsvoraussetzung;
(Anstelle von lit. e und lit. f neuer Abs. 5)
5 Die Hochschulen a. benötigen auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen
b. achten auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, indem sie Wissens- und Technologie-
transfer anstreben und Dienstleistungen für Dritte erbringen 6
Für die Akkreditierung privater Universitäten, privater Fachhochschulen und anderer…
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24. 7 SwissEngineering „Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes auf
STV diese Institutionen für anwendbar erklären“
(auch: EFHK)
Neuer Art. 2a
25. 6 ETH-Rat Hochschultypologie 1 Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung;
b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und theorie-