Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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22. 6 CRUS Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: (auch LA-KFH-CRUS, a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung;

SWTR, NE, UniL, b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und theorie-UniGE, UniFR, UniNE) basierter Lehre;

c. Studienangebote auf drei Stufen: - Bachelor - Master - Doktorat d. peer reviewed und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die Entwicklung wissenschaftlicher Theorien und Methoden, sowie eine auf Grundlagenforschung ausgerichtete Forschungsumgebung, die wissenschaftliche Innovation und Bildung von Nachwuchsforschenden erlaubt;

e. aus Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materiel-

le Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Drittleistungen für Dritte. 4 Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:

a. allgemeine und fachspezifische Hochschulreife bei den Fachhochschulen und allgemeine Hochschulreife bei den Pädagogischen Hochschulen als Zulassungsvoraus-

setzung b. berufsorientierte Lehre mit forschungs-, theorie- und praxisbasierten Inhalten; c. Studienangebote auf beiden Stufen: - Bachelor - Master

d. peer reviewed research und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die An-

wendung sowie die Weiterentwicklung von Theorie und Praxis von Berufsfeldern; e. auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Dienstleistungen für Dritte.

(Abs. 2 und 3 müssten gegebenenfalls anders eingereiht werden)

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23. 6 VSG Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:

(auch: LCH, SMK) a. allgemeine Hochschulreife gemäss Art. 26 als Zulassungsvoraussetzung;

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Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:

a. Fachhochschulreife gemäss Art. 26 als Zugangsvoraussetzung;

(Anstelle von lit. e und lit. f neuer Abs. 5)

5 Die Hochschulen a. benötigen auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen

b. achten auf die Bedürfnisse der Gesellschaft, indem sie Wissens- und Technologie-

transfer anstreben und Dienstleistungen für Dritte erbringen 6

Für die Akkreditierung privater Universitäten, privater Fachhochschulen und anderer…

3

24. 7 SwissEngineering „Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes auf

STV diese Institutionen für anwendbar erklären“

(auch: EFHK)

Neuer Art. 2a

25. 6 ETH-Rat Hochschultypologie 1 Universitäre Hochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus: a. allgemeine Hochschulreife als Zulassungsvoraussetzung;

b. mehrheitlich Vermittlung wissenschaftlicher Bildung durch forschungs- und theorie-

basierter Lehre; c. Studienangebot auf drei Stufen: - Bachelor - Master - Doktorat;