Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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und Forschung sowie Wissens- und Technologietransfer insbesondere ein für:
a. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen und innerhalb der universitären Hochschulen und Fachhochschulen;
b. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;
c. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
d. strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.
41. 6 ETH-Rat Wie CRUS (siehe TV-Nr. 40) mit folgenden Änderungen:
1
c. Finanzierung der kantonalen Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
d. nationale strategische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen.
1
42. 6 LA-KFH-CRUS „Im Rahmen einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik und in Abstimmung mit seiner Forschungsförderungs- und Innovationspolitik setzt sich der Bund zur
Unterstützung qualitativ hochstehender Lehre und Forschung sowie des Wissens-
und Technologietransfers insbesondere ein für:“
43. 6 KFH Wie LA-KFH-CRUS (siehe TV-Nr. 42) mit folgenden Änderungen:
1
„Im Rahmen einer kohärenten, international verflochtenen schweizerischen Hochschulpolitik und in Abstimmung mit seiner Forschungsförderungs- und Innovationspolitik, setzt sich der Bund zur Unterstützung eines qualitativ hochstehenden Angebots in Lehre, Forschung
und Wissens- und Technologietransfers insbesondere ein für:“ 1
44. 6 SNF a. „Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hoch stehende Lehre und
Forschung unter besonderer Berücksichtigung der Nachwuchsförderung und interna-
tionalen Vernetzung sowie der Beachtung der Chancengleichheit und Nachhaltigkeit“ 1
45. 6 VSS e. "Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsät-
zen“
g. (neu) „Gewährleistung der Chancengleichheit der Hochschulangehörigen“ 1
46. 6 FH Schweiz d. „Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge“
e. „gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen zwischen und innerhalb der universi-
tären Hochschulen und Fachhochschulen“ 1
47. 8 ETHZ „Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Kantonen im Hochschulbe-
reich insbesondere folgende Ziele:
e. Finanzierung der kantonalen Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;
f. in besonders kostenintensiven Bereichen die nationale strategische Planung und Aufgabenteilung.“
1
48. 8 Vpod e. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsät-
zen
g. (neu) „die Gleichstellung der Geschlechter und der Einbezug der Genderperspekti-
ve“ 1
49. 8 HPGes. a. „Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine qualitativ hochstehende und innova-
tive Lehre und Forschung;
b. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Gesamtpolitik und insbesondere der Forschungsförderungs- und Innovationspolitik des Bundes;
d. Kompatibilität der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;“
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50. 8 Femwiss b. (neu) „Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter im Hoch-
schulbereich“ Abs. 2 2
51. 1 TG „Er nimmt dabei Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fach-
hochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und auf die Autonomie der Hochschulen in Verbindung mit leistungsfähigen Hoch-