Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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schulorganisationen und -leitungen zur Erfüllung ihres Auftrages.“
2
52. 2 SVP „Er nimmt dabei Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen,
Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und auf die Autonomie der Hochschulen in Verbindung mit leistungsfä-
higen Hochschulorganisationen und -leitungen zur Erfüllung ihres Auftrages.“ 2
53. 6 KHS „Er nimmt Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhoch-
(auch: SDSfG)
schulen, darunter insbesondere die Kunsthochschulen, Pädagogische Hochschulen
und andere Institutionen des Hochschulbereichs…“
2
54. 6 Uni3 „Elle tient compte à cet effet des particularités des hautes écoles universitaires, des hautes
écoles spécialisées et des autres institutions du domaine de hautes écoles, notamment les
Universités du Troisième Age,…“ 2
55. 6 FH Schweiz „Er setzt sich für die Anerkennung der Gleichwertigkeit allgemein bildender und
berufsbezogener Hochschulausbildungen ein. Dabei nimmt er Rücksicht auf die Besonderheiten…“
Neuer Abs. 3 3
56. 6 SWTR „a. die den Hochschulen und ihren Trägern gewährte Autonomie und Selbstverant-
wortung sowie b. die Freiheit und Einheit der Lehre und Forschung c. die Subsidiarität der Aufgabenerfüllung und ihrer strategischen Planung“ 3
57. 6 VSS „Bei der Umsetzung der Ziele sorgt der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen
(auch SKGB, kofrah,
für die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter“
AG GWP)
58. 7 WFF 3 „Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen die Hochschulen namentlich für:
(auch: Greenpeace,
a. eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung;
pronatura, Akte,
alliance sud) b. die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau; c. die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungs- und Schwellenländern; d. die Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung“
Kapitel 3
Artikel 6
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
59. 2 FDP c. „der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat;“ d. „der Schweizerische Akkreditierungsrat; und“ e. „die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung“ 1
60. 4 SGB a. „die Schweizerische Hochschulkonferenz“ 1
61. 6 CRUS b. „Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen“
(UniNE)
1
62. 7 WWF c. „Schweizerische Wissenschafts-, Innovations- und Nachhaltigkeitsrat“
(auch: Greenpeace,
pronatura, SUB,
alliance sud, Akte)
1
63. 8 HKBB c „der Schweizerische Wissenschafts- und Innovationsrat“ 1
64. 6 VSS e. (neu) „der Schweizerische Verband der Studierendenschaften“
(auch SAJV)