Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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d. peer reviewed research und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die Entwicklung wissenschaftlicher Theorien und Methoden, sowie eine auf Grundlagenfor-
schung ausgerichtete Forschungsumgebung, die wissenschaftliche Innovation und Bildung von Nachwuchsforschenden erlaubt; e. auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Dienstleistungen für Dritte. 2 Fachhochschulen zeichnen sich grundsätzlich durch folgende Merkmale aus:
a. allgemeine und fachspezifische Hochschulreife bei den Fachhochschulen und allgemeine Hochschulreife bei den Pädagogischen Hochschulen als Zulassungsvoraus-
setzung; b. berufsorientierte Lehre mit forschungs-, theorie- und praxisbasierten Inhalten; c. Studienangebote auf beiden Stufen: - Bachelor - Master
d. peer reviewed research und Auftragsforschung, vorwiegend mit Blick auf die An-
wendung sowie die Weiterentwicklung von Praxis und Berufsfeldern; e. auf Nachhaltigkeit von Forschung und Lehre ausgerichtete personelle und materielle Ressourcen; f. Wissens- und Technologietransfer sowie Dienstleistungen für Dritte.
26. 8 ETHZ Definitionen: 1 In diesem Gesetz bedeuten:
a. Kantonale Hochschulen: die nach diesem Gesetz akkreditierten kantonalen Universi-
täten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen;
b. Kantonale Institutionen des Hochschulbereichs: namentlich [beispielhafte Aufzäh-
lung]; c. Eidgenössisch Technische Hochschulen: die nach diesem Gesetz akkreditierten ETH Zürich und EPFL;
d. Eidgenössische Institutionen des Hochschulbereichs: namentlich die Forschungs-
anstalten des ETH-Bereichs. 2 Die kantonalen Universitäten und eidgenössischen Hochschulen sind universitäre Hochschulen. Diese zeichnen sich namentlich aus durch Grundlagenforschung und
darauf bezogene Lehre (Studienangebot auf den Stufen Bachelor, Master und Dokto-
rat). 3 Die Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen zeichnen sich namentlich
aus durch berufsorientierte Lehre mit forschungs-, theorie- und praxisbasierten Inhal-
ten (Studienangebot auf Stufe Bachelor und Master).
Artikel 3
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
27. 1 BE „Das Präsidium der Hochschulkonferenz leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten im Hochschulbereich“ 1
28. 1 FR „La Confédération conduit la coordination des activités communes de la Confédération et
des cantons dans le domaine des hautes écoles »