Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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117. 6 VSV „Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus

(auch: ETHZ)

Rektorinnen und Rektoren beziehungsweise Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen“

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118. 6 VSP „Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz setzt sich zusammen aus Rektorinnen,

Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz anerkannten Hoch-

schulen“ Abs. 2 2 110 2 SVP Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz. 2 114 6 KHS „Sie konstituiert sich selbst. Sie achtet darauf, dass die Fachbereiche und Disziplinen

(auch: SDSfG)

angemessen vertreten sind“ 2

115 6 FH Schweiz „Sie konstituiert sich unter dem Vorbehalt von Art. 19 selbst. Sie gibt sich ein Organisati-

onsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch die Schweizerische Hochschulkonferenz.“

Abs. 3 3 119. 2 SVP Sie verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung“ Neuer Abs. 4 4 120. 6 VSV „Für Fragen von gemeinsamem Interesse werden drei Vertreter der Studierenden und des Mittelbaus der schweizerischen Hochschulen an die Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen. Unter diesen Vertretern müssen mindestens ein Studierender und ein Angehöriger des Mittelbaus sein. Der Bundesrat wählt die Vertreter auf Vorschlag der nationalen Dachverbände der Studierenden und des Mittelbaus. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden haben das Antragsrecht.“

Artikel 18

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 121. 2 SVP „Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz unterstützt die Kooperation und

sorgt für die Koordination unter den Hochschulen. Sie vertritt die Haltung der Hoch-

schulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz und nach aussen. 2 Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Hochschulkonferenz mit und sorgt

für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen. Sie hat gegenüber der Hoch-

schulkonferenz ein Antragsrecht. 3

Sie hört in wichtigen Fragen die gesamtschweizerischen Organisationen der Hoch-

schulangehörigen, insbesondere der Studierenden, an. Sie kann sie zur Mitwirkung in Arbeitsgruppen mit beratender Stimme einladen. 4 Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse die Präsidentin oder Präsidenten

des Nationalen Forschungsrates und des Schweizerischen Wissenschafts- und Inno-

vationsrates mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein. 5 Sie bildet Kammern zur Behandlung von Fragen, die den spezifischen Bereichen der

universitären Hochschulen, der Fachhochschulen oder der Pädagogischen Hochschu-

le zuzuordnen sind.“

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122. 6 CRUS „Die Schweizerische HochschulRektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

(auch: UniNE)

unterstützt die Kooperation und sorgt für die Koordination unter den Hochschulen. Sie vertritt die Haltung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz und nach

aussen.“ 1

123. 6 KFH „Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen unterstützt die Kooperati-

on…“