Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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des Mittelbaus sein“ 1
80. 6 VSP c. (neu) „Vertretung privatrechtlicher Anbieter“ 1
81. 8 Skuba c. (neu) „einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden der schweize-
rischen Hochschulen“ Abs. 2 2
82. 1 BS „Einem Kanton steht nur einen Sitz im Hochschulrat zu. Jede Trägerschaft
(auch: HKBB)
einer Hochschule wird durch ein Regierungsmitglied vertreten. Wird eine Hoch-
schule von mehreren Kantonen getragen, so regeln das Hochschulkonkordat und der Trägervertrag das Vertretungsrecht.“ 2
83. 1 AG „Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu“ Abs. 3 3
84. 2 FDP a. „Beschluss der politischen Steuerung für den schweizerischen Hochschulbe-
reich..:“
e. „Erlass von einheitlichen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung“ f. „Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung“
i. „Erlass von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehöri-
gen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“ j. „Wahl des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates….“ 3
85. 2 SP d. „die Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu
einzelnen Studienprogrammen, insbesondere zum Studium der Medizin;“
3
86. 6 VSS i. „Erlass von Richtlinien über die Mitbestimmungsrechte der Hochschulange-
(auch: SAJV)
hörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“ 3
87. 8 ETHZ a. „Beschluss über die nationale strategische Planung in besonders kosteninten-
(auch: VSV)
siven Bereichen und die entsprechende Aufgabenteilung“
b. „Festlegung der finanziellen Planungsvorhaben, die in einer Planungsperiode zu beachten sind; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen“
f. „Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung auf Antrag
des Akkreditierungsrates“ 3
88. 8 Skuba i. „Erlass von Mindeststandards für Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“
Artikel 10
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.
89. 1 BS „Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschul-
(auch: BL, FDP)
konferenz teil: a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung
b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technolo-
gie; c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz; e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;
f. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innova-
tionsrates;
g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschu-