Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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des Mittelbaus sein“ 1

80. 6 VSP c. (neu) „Vertretung privatrechtlicher Anbieter“ 1

81. 8 Skuba c. (neu) „einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden der schweize-

rischen Hochschulen“ Abs. 2 2

82. 1 BS „Einem Kanton steht nur einen Sitz im Hochschulrat zu. Jede Trägerschaft

(auch: HKBB)

einer Hochschule wird durch ein Regierungsmitglied vertreten. Wird eine Hoch-

schule von mehreren Kantonen getragen, so regeln das Hochschulkonkordat und der Trägervertrag das Vertretungsrecht.“ 2

83. 1 AG „Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu“ Abs. 3 3

84. 2 FDP a. „Beschluss der politischen Steuerung für den schweizerischen Hochschulbe-

reich..:“

e. „Erlass von einheitlichen Rahmenbedingungen für die Weiterbildung“ f. „Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung“

i. „Erlass von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehöri-

gen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“ j. „Wahl des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates….“ 3

85. 2 SP d. „die Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu

einzelnen Studienprogrammen, insbesondere zum Studium der Medizin;“

3

86. 6 VSS i. „Erlass von Richtlinien über die Mitbestimmungsrechte der Hochschulange-

(auch: SAJV)

hörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“ 3

87. 8 ETHZ a. „Beschluss über die nationale strategische Planung in besonders kosteninten-

(auch: VSV)

siven Bereichen und die entsprechende Aufgabenteilung“

b. „Festlegung der finanziellen Planungsvorhaben, die in einer Planungsperiode zu beachten sind; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen“

f. „Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung auf Antrag

des Akkreditierungsrates“ 3

88. 8 Skuba i. „Erlass von Mindeststandards für Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten“

Artikel 10

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr.

89. 1 BS „Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschul-

(auch: BL, FDP)

konferenz teil: a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung

b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technolo-

gie; c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Schweizerischen Hochschulrektorenkonferenz; e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;

f. die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innova-

tionsrates;

g. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschu-

len; h. weitere Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.“