Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 72Fedlex · Ergebnisbericht

90. 1 VD „Participent aux séances de la Conférence suisse des hautes écoles, en Conférence plé-

(auch ETH-Rat,

nière et en Conseil, avec…“

CRUS, UniNE)

91. 6 SWTR h. (neu) „Die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrates des Schweizerischen Nationalfonds“ i. (neu) „Die Leiterin oder der Leiter der Förderungsagentur für Innovation KTI“

92. 2 EFHK g. „eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden der Schweizerischen Hochschu-

(auch SwissEnginee-

len“

ring STV)

93. 6 Cohep d. „die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsi-

denten der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen“

94. 6 SNF h. „weitere Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern, insbesondere

bei Geschäften gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. l sowie Art. 36 Abs. 2“

95. 6 VSV „Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Plenarversammlung der Schweize-

(auch: Actionuni)

rischen Hochschulkonferenz und des Hochschulrates teil:

g. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und des Mittelbaus der schweizerischen Hochschulen, welche der Bundesrat auf Vorschlag der nationalen Dachverbände der Studierenden und des Mittelbaus wählt. Unter diesen Vertretern müssen min-

destens ein Studierender und ein Angehöriger des Mittelbaus sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden und des Mittelbaus haben das Antragsrecht.“

96. 6 KSGR g. „eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gymnasien“

97. 6 FH Schweiz d. „drei Angehörige des Exekutivorgans der Schweizerischen Hochschulrektorenkon-

ferenz, welche die Universitäten, die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hoch-

schulen vertreten“

98. 7 Kofrah h. „eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten

(auch femwiss)

der Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten an Schweizer Hochschulen“

99. 8 ETHZ g. „je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und des Mittelbaus. Die nationa-

len Dachverbände verständigen sich über die Vertretung“

100. 8 HPGes. g. „je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden aus jedem Hochschultyp“

101. 8 AG GWP h. „eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauen-

beauftragten an Schweizer Universitäten und Hochschulen“ 102. 8 Vpod g. „eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mittelbaus der schweizerischen Hochschulen h. eine Vertreterin oder ein Vertreter des sonstigen Personals“ 103. 6 FH Schweiz i. (neu) „eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft und der Arbeitswelt“

Artikel 12

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

104. 1 VD „La Conférence suisse des hautes écoles dispose de son propre secrétariat perma-

nent“

Artikel 13

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1 105. 2 FDP „Die Schweizerische Hochschulkonferenz kann zur Vorbereitung von Entscheiden ständige und nicht-ständige Ausschüsse einsetzen“