Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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Abs. 2 2

106. 6 VSV „Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschul-

(auch Actionuni)

konferenz sind. Die von den vorzubereitenden Entscheiden betroffenen Stände gehören den Ausschüssen an“ 2

107. 8 Femwiss „Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Hochschul-

konferenz sind. Es ist auf einen ausgewogene Vertretung der Geschlechter zu achten.“ Neuer Abs. 3 3

108. 6 SNF „Die Vertretung der Institutionen der Forschungsförderung gemäss Forschungsge-

setz im Bereich der Entscheidvorbereitungen für die Forschungsförderungspolitik ist sichergestellt.“

Artikel 14

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

109. 1 BS „Bei der Plenarversammlung ist die Stimmkraft jedes Kantons nach seinem Gesamt-

(auch BL, HKBB)

system erbrachten finanziellen Engagement zu gewichten“ 1 110. 7 FER „Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. Abs. 2 2 111. 1 VD b. „la voix de la Confédération est requise pour les décisions concernant la définition des coûts de référence“ 2 112. 7 FER Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimme der anwesenden Mitglieder b. der Stimme des Bundes“

Artikel 15

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 2 2 113. 1 VD b. „La voix de la Confédération est requise pour les décisions portant sur les aspects financiers et la répartition des tâches dans les domaines particulièrement coûteux et pour les décisions relatives aux contributions pour les projets de coopération“

Artikel 16

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 2 2

114. 8 ETHZ „Die nationale strategische Planung in besonders kostenintensiven Bereichen und die

entsprechende Aufgabenteilung wird den für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Kenntnis gebracht“

Artikel 17

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

115. 2 SVP „Die Schweizerische Hochschulrektorenkonferenz setzt sich zusammen aus Rekto-

rinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen. 1 116. 6 KFH „Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen

aus…“