Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
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Abs. 2 2 217. 1 VD „Les hautes écoles et les autres institutions du domaine des hautes écoles de la
Confédération et des cantons établissent des plans de développement et des plans financiers pluriannuels“
2 218. 2 FDP Die Entwicklungs- und Finanzpläne geben Auskunft über die Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf der einzelnen Institutionen.“ 2
219. 6 CRUS „Die Entwicklungs- und Finanzpläne sind interne Führungsinstrumente der Hoch-
(auch: SWTR, LA-
schulen und ihrer Träger zur Festlegung der mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte
KFH-CRUS, KFH,
KHS, SDSfG, SNF, sowie zur Bestimmung des entsprechenden Mittelbedarfs“
UniL, UniNE, sia)
Neuer Abs. 3 3
220. 6 CRUS „Die Hochschulen und ihre Träger berücksichtigen Vorgaben der Hochschulkonfe-
(auch: SWTR, LA-
renz und allfällige Empfehlungen der Rektorenkonferenz“
KFH-CRUS, KFH,
KHS, SDSfG, SNF,
UniL, UniNE, sia)
Artikel 35
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Ganzer Artikel
221. 2 FDP „Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen unterbreitet der Schweize-
rischen Hochschulkonferenz periodisch einen Bericht mit Anträgen zur Planung im Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene. Sie stützt sich dabei auf allfällige
Vorgaben der Hochschulkonferenz, die Bedürfnisse der Hochschulen, die Finanzplanung von Bund und Kantonen sowie die Zahlen aus den Entwicklungs- und Finanz-
plänen der Hochschulen“ Abs. 1 1
222. 6 CRUS „Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen unterbreitet der Schwei-
(auch: LA-KFH-
zerischen Hochschulkonferenz periodisch einen Bericht mit Anträgen zur Planung im
CRUS, SWTR, KFH,
KHS, SDSfG, SNF, Bereich der Hochschulpolitik auf nationaler Ebene“
UniL, UniNE, sia)
1
223. 8 ETHZ „Die Schweizerische Hochschulkonferenz erarbeitet einen Vorschlag für die nationale
strategische Planung in besonders kostenintensiven Bereichen und für die in einer Planungsperiode zu beachtenden finanziellen Planungsvorgaben. Dabei stützt sie sich
auf die Pläne der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs“
Abs. 2 2 224. 6 CRUS „Dabei stützt sie sich auf:
(auch: SWTR, KFH,
a. allfällige Vorgaben der Hochschulkonferenz
LA-KFH-CRUS, KFH,
KHS, SDSfG, SNF, b. die Bedürfnisse der Hochschulen für veränderte Rahmenbedingungen; UniL, UniNE, sia) c. die Finanzplanung von Bund und Kantonen
d. aggregierte Finanzzahlen aus den Entwicklungs- und Finanzplänen der Hochschu-
len und Institutionen 2
225. 8 ETHZ „Sie macht Vorschläge für die Projektförderung auf nationaler Ebene“
Neuer Abs. 3 3 226. 6 CRUS „Sie macht Vorschläge für die Projektförderung auf nationaler Ebene“
(auch: LA-KFH- CRUS, SWTR, KFH, KHS, SDSfG, SNF, UniL, UniNE, sia)