Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 88Fedlex · Ergebnisbericht
262. 2 SVP „Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberech-
tigt anerkannt werden, wenn: a. sie institutionell akkreditiert sind; b. sie öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. ihre Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist; d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die von der Hochschulkonferenz beschlossene nationale strategische Planung einfügen“ 2
263. 8 ETHZ „Andere kantonale Institutionen des Hochschulbereichs…
d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich nach
den Vorgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und b richten“ Abs. 3 3 264. 1 BL „Öffentliche Bildungs- und Forschungsleistungen sind Leistungen….“
265. 1 ZH Abs. 3 sollte als Abs. 1 an den Anfang gestellt werden.
Artikel 43
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
266. 8 ETHZ „Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der kantonalen Hochschulen
und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs“
Artikel 44
TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1
267. 1 BS c. „Sachinvestitionen“
1 268. 2 FDP b. „Bauinvestitionsbeiträgen” 1
269. 2 SVP „Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kanto-
naler Universitäten und Fachhochschulen Finanzhilfen aus in Form von:
a. Pauschalen pro Studierenden; b. Bauinvestitionsbeiträgen c. projektgebundenen Beiträge 1
270. 6 KFH b. „Bauinvestitionsbeiträgen und Mietbeiträgen”
(auch: FH Schweiz)
Abs. 2 2
271. 1 SG „Pädagogische Hochschulen können keine Grundbeiträge und keine Bauinvestitionsbeiträ-
(auch: TG)
ge erhalten, haben aber bei den projektgebundenen Beiträgen dieselben Rechte wie die andern Hochschulen“ 2 272. 2 SVP „Pädagogische Hochschulen können keine Beiträge erhalten“ Abs. 3 3
273. 1 TG „Projektgebundene Beiträge können auch den eidgenössischen Hochschulen und anderen
eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes gewährt werden. Pro-