Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/15: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) · 94 Seiten

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262. 2 SVP „Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberech-

tigt anerkannt werden, wenn: a. sie institutionell akkreditiert sind; b. sie öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. ihre Eingliederung in eine bestehende Hochschule nicht zweckmässig ist; d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die von der Hochschulkonferenz beschlossene nationale strategische Planung einfügen“ 2

263. 8 ETHZ „Andere kantonale Institutionen des Hochschulbereichs…

d. sie eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich nach

den Vorgaben gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a und b richten“ Abs. 3 3 264. 1 BL „Öffentliche Bildungs- und Forschungsleistungen sind Leistungen….“

265. 1 ZH Abs. 3 sollte als Abs. 1 an den Anfang gestellt werden.

Artikel 43

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

266. 8 ETHZ „Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der kantonalen Hochschulen

und anderen kantonalen Institutionen des Hochschulbereichs“

Artikel 44

TV- Kat. Vernehmlasser Textvorschlag (TV) Nr. Abs. 1 1

267. 1 BS c. „Sachinvestitionen“

1 268. 2 FDP b. „Bauinvestitionsbeiträgen” 1

269. 2 SVP „Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kanto-

naler Universitäten und Fachhochschulen Finanzhilfen aus in Form von:

a. Pauschalen pro Studierenden; b. Bauinvestitionsbeiträgen c. projektgebundenen Beiträge 1

270. 6 KFH b. „Bauinvestitionsbeiträgen und Mietbeiträgen”

(auch: FH Schweiz)

Abs. 2 2

271. 1 SG „Pädagogische Hochschulen können keine Grundbeiträge und keine Bauinvestitionsbeiträ-

(auch: TG)

ge erhalten, haben aber bei den projektgebundenen Beiträgen dieselben Rechte wie die andern Hochschulen“ 2 272. 2 SVP „Pädagogische Hochschulen können keine Beiträge erhalten“ Abs. 3 3

273. 1 TG „Projektgebundene Beiträge können auch den eidgenössischen Hochschulen und anderen

eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes gewährt werden. Pro-

jektgebundene Beiträge können auch für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Hochschulbereich gewährt werden“ 3 274. 2 SVP „Projektgebundene Beiträge können auch den eidgenössischen Hochschulen und anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes gewährt werden“