Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Da gemäss Übergangsregelung in Artikel 62 MedBG das bisherige Recht noch einige Jahre nach Inkrafttreten des MedBG angewendet wird, kann es erst nach der Übergangsfrist gemäss Artikel 62 Absatz 4 MedBG, d.h. auf den 1. August 2011, ausser Kraft gesetzt werden. Beim alten Recht handelt es sich um das Ausführungsrecht zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Liste mit den Details betreffend Ausserkraftsetzung der verschiedenen Verordnungen findet sich im Anhang.
Artikel 35 Änderung bisherigen Rechst
In die Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen wird eine detaillierte rechtliche Grundlage für die Datenbearbeitung der MEBEKO, Geschäftsstelle, Ressort Ausbildung, aufgenommen. Dabei handelt es sich um Daten, welche die MEBEKO im Rahmen der Überwachung der eidgenössischen Prüfung bearbeitet (vgl. auch Art. 50 Abs. 2 MedBG). In Absatz 2 werden die Daten aufgelistet, für welche die Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, in Absatz 3 diejenigen Daten, für welche die MEBEKO, Ressort Weiterbildung, zuständig ist. Absatz 4 regelt, dass die MEBEKO alle Daten, die gemäss Absatz 1 und 2 dem EDI zuhanden des Registers gemäss Artikel 51 ff MedBG kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Durch die Inkraftsetzung des MedBG sowie die Aufhebung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird eine formelle Anpassung der Verordnung vom 14. Februar 20077 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) nötig.
Artikel 36 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung wird ein Jahr nach Inkrafttreten des MedBG, also am 1. September 2008, in Kraft treten.
Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Die für die Umsetzung der nach der Prüfungsverordnung MedBG notwendigen personellen und finanziellen Mittel sind in Fortschreibung des status quo grundsätzlich im Voranschlag 2007 / Finanzplan 08-10 eingestellt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass wegen der Komplexität und Variationsbreite der durch die Derogationsverordnungen (welche gemäss Art. 62 Abs. 4 MedBG noch während drei Jahren ab Inkrafttreten des MedBG gelten) erlaubten Prüfungsmodelle die Aufwendungen im Bereich Humanmedizin überproportional stark anfielen, während die Examina der anderen Berufe weniger aufwändig waren. Neu dazu kommt die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik.
Die konkrete Umsetzung der eidgenössischen Prüfungen nach MedBG für die fünf universitären Medizinalberufe erfolgt ab 2011, da bis Ende 2010 noch das alte Recht gilt. Der Kostenrahmen für die ab 2011 erfolgenden eidgenössischen Prüfungen (bzw. ab 2009 für die Chiropraktik) kann noch nicht definiert werden, weil sich das Umsetzungskonzept noch in Erarbeitung befindet. Jetzt schon absehbar und von erheblicher Bedeutung ist der durch die gesetzliche Bestimmung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b MedBG) eintretende Umstand, dass die fakultären Prüfungen und die eidgenössische Prüfung klar getrennt werden. Die enge Kooperation mit den Examinatorinnen und Examinatoren der Universitäten, die ihr Fach prüfen, fällt damit weg. Weil deren Knowhow unabdingbar ist, muss es vom Bund zusätzlich eingekauft werden. Der Kostenrahmen für die eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG muss noch im Detail mit den dafür zuständigen Stellen definitiv geklärt werden.