Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihre oder ihren Stellvertreter (Abs. 3).
Artikel 12 Aufgaben und Kompetenzen der Präsidentinnen und Präsidenten der
Prüfungskommission
Die Präsidentin oder der Präsident führt die eidgenössische Prüfung am Prüfungssitz durch. Sie oder er vertritt dabei die Interessen der Eidgenossenschaft, d.h. sie oder er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass der Umsetzung des MedBG Genüge getan wird. Unterstützt wird die Präsidentin oder der Präsident bei dieser Arbeit von den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission (Abs. 1).
Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für eine optimale Zusammenarbeit zwischen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, den Fakultäten, den kantonalen Behörden und den Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 2). Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Fragen zur Durchführung der eidgenössischen Prüfung von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, beigezogen (Abs. 3). Schliesslich stellt die Präsidentin oder der Präsident eine zweckmässige Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten in Fragen zur eidgenössischen Prüfung sicher (Abs. 4).
Artikel 13 Prüfungstermine
Die eidgenössische Prüfung findet einmal pro Jahr statt. Da sie nicht losgelöst von der universitären Ausbildung und den vorangehenden universitären Prüfungen durchgeführt werden soll, ist sie bezüglich der Termine mit den universitären Prüfungssessionen und dem Semesterende zu koordinieren (Abs. 1). Festgelegt werden die Prüfungstermine deshalb von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, im Einvernehmen mit den Fakultäten (Abs. 2).
Artikel 14 Prüfungsplanung
Anhand der Anmeldungen erstellt die Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zuhanden der Präsidentin oder des Präsidenten die Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission hat in Absprache mit der Fakultät die Prüfungen zu organisieren. Sie oder er bezeichnet in Absprache mit den Examinatorinnen und den Examinatoren die an der eidgenössischen Prüfung erlaubten Hilfsmittel. Die Präsidentin oder der Präsident legt daraufhin den für alle verbindlichen Prüfungsplan fest und ist dafür besorgt, dass die Studierenden sowie die Examinatorinnen und Examinatoren geeignete Prüfungspläne erhalten (Abs. 1
- 3).
Artikel 15 Examinatorinnen und Examinatoren
Diese Bestimmung legt die Anforderungen an die zur Abnahme der eidgenössischen Prüfung berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren fest. Die eidgenössische Prüfung soll die bereits absolvierten universitären Prüfungen sinnvoll ergänzen und einen Praxisbezug haben. Deshalb können neben Fachleuten, die in der universitären Ausbildung tätig sind auch Fachleute aus der Praxis als Examinatorin oder Examinator berechtigt sein. Die MEBEKO; Ressort Ausbildung, führt eine Liste mit allen berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren (Abs. 1 und 2).
Sind nicht genügend von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, als berechtigt bezeichnete Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, kann die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission ad hoc weitere Fachpersonen als Koexaminatorinnen oder Koexaminatoren beiziehen. Sie oder er meldet diese Personen der Geschäftsstelle MEBEKO, Ressort Ausbildung, (Abs.3).
Examinatorinnen und Examiniatoren sollen über einen aktuellen Wissensstand verfügen. Erreicht deshalb eine Examinatorin oder ein Examinator das 70. Altersjahr oder übt sie oder er ihre oder seine berufliche Tätigkeit nicht mehr mindestens während 12 Stunden pro Woche aus, kann sie oder er nicht mehr berechtigte/r Examinatorin oder Examinator sein (Abs. 4).
Artikel 16 Öffentlichkeit
Prüfungsfragen vorzubereiten ist mit einem sehr grossen Aufwand verbunden. Sie werden deshalb mehrfach verwendet. Um allen Kandidatinnen und Kandidaten möglichst dieselben Chancen zu geben, ist die eidgenössische Prüfung grundsätzlich nicht öffentlich (Abs. 1). Die Präsidentin oder der