Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten

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Artikel 8 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer Diplome

Die MEBEKO ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Diplome (vgl. Art. 15 MedBG). Solche Diplome werden anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit einem eidgenössischen Diplom in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat vorgesehen ist) Art. 15 Abs. 1 MedBG). Kann ein Diplome nicht anerkannt werden, weil es aus einem Drittstaat stammt, legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, im Einzelfall fest, unter welchen Voraussetzungen ein eidgenössisches Diplom erworben werden kann (Art. 15 Abs. 4). Vorstellbar ist eine besondere eidgenössische Prüfung, die dem Einzelfall möglichst gerecht wird. Die MEBEKO legt in diesem Sinne fest, ob und wenn ja, welche Prüfung für den Erwerb des eidgenössischen Diploms abgelegt werden muss (Abs. 1). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, berücksichtigt dabei die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung vor allem im schweizerischen Gesundheitswesen (Abs. 2).

3. Abschnitt: Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung

Artikel 9 Inhalt der eidgenössischen Prüfung

Durch die eidgenössische Prüfung soll abgeklärt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Ausbildungsziele des MedBG (vgl. Art. 4, 6-11 MedBG) erreicht haben (Abs. 1).

Absatz 2: Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt den Inhalt der eidgenössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf. Dabei stützt sie sich auf die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungszielen (Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie soziale Kompetenz und Persönlichkeitsentwicklung) ab (Bst. a).

Zudem sind die Ziele des MedBG in den interfakultären Lernzielkatalogen für die einzelnen universitären Medizinalberufe konkretisiert. Diese interfakultären Lernzielkataloge können ab Inkrafttreten dieser Verordnung im Internet4 abgerufen werden. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt im Einzelnen den Inhalt der eidgenössischen Prüfung anhand des entsprechenden Lernzielkataloges fest. Wichtig dabei ist die Zusammenarbeit mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission und den Fakultäten (Bst. b).

Artikel 10 Form der eidgenössischen Prüfung

Weil nicht alle möglichen Prüfungsformen und die Details des Verfahrens auf Bundesratsebene geregelt werden sollen, da diese Inhalte zudem einem regen Wandel und ständigen Veränderungen unterliegen, werden die möglichen Prüfungsformen und die Details zur Abnahme der Prüfung vom EDI in einer Verordnung festgelegt (Abs. 1). Denkbar sind z.B. MC-Prüfungen, praktische Prüfungen, schriftliche Prüfungen, ein Prüfungsparcours mit praktischen und theoretischen Aufgaben usw.. Die Prüfungsform für die jeweilige eidgenössische Prüfung wird von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt (Abs. 2). Dabei wird die Prüfungspraxis der Fakultäten mit einbezogen. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, informiert die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich nach Ablauf des offiziellen Anmeldetermins über die Prüfungsform (Abs. 3).

4. Abschnitt: Verfahren

Artikel 11 Prüfungskommissionen

Der Bundesrat ernennt die für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen zuständigen Prüfungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge (vgl. Art. 13 Abs. 2 MedBG). Es ist für jeden universitären Medizinalberuf und an jedem Prüfungssitz eine Prüfungskommission zu ernennen. Diese bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs Mitgliedern, welche auch Examinatorinnen und Examinatoren gemäss Artikel 15 sein können. Auch die Präsidentin und der Präsident sowie die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesrat gewählt. Das EDI hört vor der Antragstellung an den Bundesrat die MEBEKO, Ressort Ausbildung, und die Fakultäten an (Abs. 2).

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