Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten

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stichhaltigen Gründen wird die Prüfungsgebühr, nicht aber die Anmeldegebühr zurückerstattet (vgl. Art. 6 Abs. 4). Die Gebühren für die Erteilung des eidgenössischen Diploms finden sich im Anhang 5 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0) (Abs. 3).

Artikel 29 Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission

Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten für die Organisation und Leitung der Prüfungen (Abs. 1 Bst. a), für die damit verbundenen administrativen Aufgaben (Abs. 1 Bst. b) sowie für die Beratung der Kandidatinnen und Kandidaten (Abs. 1 Bst. c) eine Entschädigung. Sie besteht aus einer jährlichen Pauschale von 8000 Franken und einer Entschädigung entsprechend der Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die das BAG der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission im betreffenden Jahr gemeldet hat (Abs. 2).

Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt Franken 30 pro Kandidatin oder Kandidat (Abs. 3).

Artikel 30 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen

Diese Bestimmung enthält einen Verweis betreffend die Berechnung der Entschädigungen für die Mitglieder der Prüfungskommissionen. Massgebend ist die Verordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

Artikel 31 Entschädigung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Koexaminatorinnen und

Koexaminatoren

Entschädigungen werden an Examinatorinnen und Examinatoren sowie Koexaminatorinnen und Koexaminatoren ausgerichtet, welche nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung berechtigt sind. Diese Bestimmung regelt die Entschädigung für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung mit einem Stundenansatz von 150 Franken (Bst. a). Die in Zusammenhang mit den eidgenössischen Prüfungen stehende Sekretariatsarbeit muss von den Examinatorinnen und Examinatoren sowie den Koexaminatorinnen und den Koexaminatoren ausgewiesen werden. Solche Sekretariatsarbeit wird mit Franken 16 pro Stunde entschädigt (Bst. b). Examinatorinnen und Examinatoren sowie Koexaminatorinnen und Koexaminatoren, welche nicht am Prüfungssitz wohnen, erhalten zudem eine Reiseentschädigung (Billett des öffentlichen Verkehrs, 1. Klasse) für die Abnahme der eidgenössischen Prüfung sowie für Sitzungen, die zur Ausarbeitung der eidgenössischen Prüfung abgehalten werden (Bst. c). Bst. d regelt die Entschädigung für Hauptmahlzeiten und allfällig notwendige Übernachtungen mit Frühstück. Diese werden grundsätzlich nach den für das Bundespersonal geltenden Ansätzen entschädigt.

Artikel 32 Andere Entschädigungen

Personen, die nicht Examinatorinnen oder Examinatoren oder Koeexaminatorinnen und Koexaminatoren sind und Multiple-Choice Fragen bearbeiten oder auf deren Praxisrelevanz überprüfen, erhalten eine Entschädigung von Fr. 20.- pro Stunde (Abs. 1). Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen herrichten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, erhalten eine Entschädigung von 16 Franken pro Stunde (Abs. 2).

Artikel 33 Kosten

Falls für die eidgenössische Prüfung Räumlichkeiten ausserhalb der Fakultät gemietet werden, so vereinbart die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission nach Absprache mit dem BAG die zu bezahlende Miete (Abs. 1). Drucksachen, die für die eidgenössische Prüfung notwendig sind, werden nach Absprache mit dem BAG bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt (Abs. 2). Der Bund bzw. das BAG trägt die Kosten des Drucks und der Übersetzung der Fragen von schriftlichen Prüfungen sowie die Kosten für die abgegeben Hilfsmaterialien, sofern sie von der Bundeskanzlei bezogen werden (Abs. 3 und 4).