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Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 15 Seiten
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Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
vom... ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren, den Inhalt und die Form der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe.
2 Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt.
2. Abschnitt: Allgemeine Prüfungsvorschriften
Art. 2 Anmeldung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bis zum offiziellen Anmeldetermin bei der Geschäftsstelle des Ressorts Ausbildung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) zur eidgenössischen Prüfung anmelden.
2 Die MEBEKO veröffentlicht jährlich vor Beginn des Universitätsjahres den offiziellen Anmeldetermin in der Termintabelle.
3 Wer den offiziellen Anmeldetermin verpasst, kann sich noch bis spätestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn anmelden. Ist die Verspätung verschuldet, so wird die Prüfungsgebühr um einen angemessenen Betrag, höchstens aber um 300 Franken erhöht.
1 SR 811.11
2008–......