Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten

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entsprechenden Ausweis in Form einer Plastikkarte. Die Gebühr für ein eidgenössisches Diplom (inkl. Ausweis) beträgt Fr. 500.- (vgl. Anhang 5 der Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 20076).

Artikel 24 Sanktionen

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, eine bestandene Prüfung für ungültig erklären. Sie kann die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat (Abs. 1).

Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die/der sich während der Prüfung ungebührend benimmt oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versucht, von der eidgenössischen Prüfung ausschliessen. Sie oder er teilt dies der MEBEKO, Ressort Ausbildung, mit (Abs. 2). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erklärt die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten entweder für nicht bestanden oder für ungültig (Abs. 3).

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Artikel 25 Datenbank der MEBEKO

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Die Daten, die die Person der Kandidatinnen und Kandidaten betreffen werden in Absatz 1 Buchstaben a -l detailliert aufgeführt. Absatz 2 umschreibt zusätzliche in der Datenbank enthaltenen Daten: eine alphabetische Liste, der endgültig von der eidgenössischen Prüfung ausgeschlossenen Kandidatinnen und Kandidaten, die eidgenössischen Diplome und eine Statistik über die eidgenössische Prüfung (Abs. 2).

Artikel 26 Datenbekanntgabe

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a

- l zuhanden des Medizinalberuferegisters (vgl. Art. 51 - 54 MedBG) ans BAG weiter (Abs. 1).

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, meldet dem Sekretariat des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst die Personalien der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung in Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik und Pharmazie (Abs. 2).

Zudem meldet sie dem Bundesamt für Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienste die Personalien der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der eidgenössischen Prüfung der Veterinärmedizin (Abs. 3).

Artikel 27 Auskunftsrecht

Kandidatinnen und Kandidaten haben ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten (Abs. 1). Kandidatinnen und Kandidaten, die Auskunft über ihre in der Datenbank enthaltenen Daten verlangen, müssen ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen. Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos (Abs. 2 und 3).

6. Abschnitt: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Artikel 28 Gebühren

In dieser Bestimmung sind die Gebühren für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen festgelegt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Anmeldegebühr von Fr. 200.-, die die Kosten des Anmeldeverfahrens decken soll (Abs. 1) und den Prüfungsgebühren für die Durchführung der eidgenössischen Prüfung (Abs. 2). Die Prüfungsgebühren betragen Fr. 1000.-. Bei Verhinderung aus