Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Präsident der Prüfungskommission kann Personen, welche ein begründetes Interesse nachweisen können, zu den eidgenössischen Prüfungen zulassen (Abs. 2). Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt (Abs. 3).
Artikel 17 Bewertung
Die eidgenössische Prüfung kann entweder bestanden oder nicht bestanden werden. Noten gibt es künftig keine mehr. Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt für jede Einzelprüfung die maximal erreichbare (Abs. 1 Bst. a) sowie die für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung mindestens notwendige Punktezahl fest (Abs. 1 Bst. b). Die zuständigen Examinatorinnen und Examinatoren legen die in der jeweiligen Einzelprüfung von den Kandidatinnen und Kandidaten erreichte Punktezahl fest (Abs. 1 und 2).
Artikel 18 Nicht bestandene eidgenössische Prüfung
Ist die Summe aller Einzelprüfung kleiner als die von der MEBEKO, Ressort Ausbildung, zum Bestehen der eidgenössischen Prüfung festgelegte Mindestpunktezahl, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 1). Ebenso als nicht bestanden gilt die eidgenössische Prüfung, wenn in einer Einzelprüfung 0 Punkte erreicht werden (Abs. 2). Damit soll zum Ausdruck kommen, dass keine Einzelprüfung so schlecht absolviert werden kann, ohne dass es auch Konsequenzen auf das Bestehen der gesamten eidgenössischen Prüfung hat.
Artikel 19 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Da die eidgenössische Prüfung einmal im Jahr durchgeführt werden, bedeutet das, dass ein Zwischenjahr einzuschalten ist. Dieses kann z.B. mit praktischer Erfahrung in Form von Praktika sinnvoll genutzt werden (Abs. 1). Die eidgenössische Prüfung kann höchstens dreimal absolviert werden, d.h. eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden (Abs. 2).
Artikel 20 Endgültiger Ausschluss
Nach dreimaligem Misserfolg wird eine Kandidatin oder ein Kandidat von jeder eidgenössischen Prüfung der gleichen Berufsart ausgeschlossen.
Artikel 21 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Die Prüfungsergebnisse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission mittels Verfügung bekannt gegeben. Die Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG). Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Prüfungsergebnisse sind endgültig (vgl. Art. 83 t BGG5) (Abs. 1).
Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form publiziert (Abs. 2).
Artikel 22 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die MEBKEO, Ressort Ausbildung, ist dafür besorgt, dass die Prüfungsunterlagen, wie z.B. Protokolle der mündlichen und schriftlichen Prüfungen, während dreier Monate nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden (Abs. 1). Wird eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Prüfungskommission geführt, müssen die Unterlagen aufbewahrt werden, bis der Entscheid rechtskräftig ist (Abs. 2).
Artikel 23 Diplome
Wer die eidgenössische Prüfung besteht, bekommt ein eidgenössisches Diplom im entsprechenden universitären Medizinalberuf. Eidgenössische Diplome werden in der Human-, Zahnmedizin, in der Chiropraktik, der Pharmazie sowie in der Tiermedizin erteilt (vgl. Art. 2 i.V.m Art. 5 Abs. 1 MedBG). Zusätzlich bekommt jede erfolgreiche Absolventin und jeder erfolgreiche Absolvent einen
5 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).