Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 6 Verhinderung

Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat hingegen aus wichtigen Gründen verhindert, die eidgenössische Prüfung anzutreten, hat sie oder er die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich, mit Angabe der Gründe darüber zu informieren. Wichtige Gründe können z.B. Krankheit, Unfall oder ein Todesfall einer oder eines nahen Angehörigen sein (Abs. 1).

Beweismittel, wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission vorzulegen (Abs. 2). Anhand der Eingabe entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, ob die Gründe stichhaltig sind. Die Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 33 Bst. f VGG. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann an das Bundesgericht weitergezogen werden, da es nicht um Prüfungsergebnisse geht (vgl. Art. 83 t BGG3) (Abs. 3).

Werden die Gründe für stichhaltig befunden, wird die Prüfungsgebühr, nicht aber die Anmeldegebühr (vgl. Art. 28) zurückerstattet (Abs. 4).

Artikel 7 Unterbruch und Abbruch

Unterbruch und Abbruch sind nur möglich, wenn wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder ein Todesfall einer oder eines nahen Angehörigen vorliegen (Abs. 1 Bst. a) und das Bestehen der Prüfung rechnerisch noch möglich ist (Abs. 1 Bst. b). Wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung unmöglich machen, ist ein Abbruch oder Unterbruch ausgeschlossen. Ein Abbruch ist also nicht mehr möglich, wenn die für das Bestehen der eidgenössischen Prüfung notwendige Mindestpunktzahl nicht erreicht werden kann oder eine Teilprüfung bereits mit 0 Punkten bewertet wurde (vgl. Art. 18).

Die wichtigen Gründe sind zudem der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission ohne Verzug mitzuteilen (Abs. 2). Aufgrund dessen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission, ob die Gründe stichhaltig sind. Wenn ja, entscheidet die Präsidentin, der Präsident der Prüfungskommission auf Unterbruch der eidgenössischen Prüfung, wenn die Prüfung noch in derselben Prüfungssession fortgesetzt werden kann (Abs. 3 Bst. a) oder auf Abbruch der eidgenössischen Prüfung, wenn die Prüfung erst in der folgenden Session fortgesetzt werden kann (Abs. 3 Bst. b).

Erachtet die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission die Gründe für nicht stichhaltig, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 4).

Der Entscheid der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. (vgl. Art. 33 Bst. f VGG. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann ans Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. t e contrario BGG).

Eine unterbrochene eidgenössische Prüfung kann fortgesetzt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission setzt den Fortsetzungstermin fest. Da die eidgenössischen Prüfungen nur einmal jährlich durchgeführt werden, verfügt die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission den Fortsetzungstermin ein Jahr nach dem Unterbruch. Wird der verfügte Termin nicht eingehalten, gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden (Abs. 5).

Absatz 6: Im Falle eines Abbruchs, hat sich die Kandidatin oder der Kandidat neu anzumelden. Dabei kann sie oder er wählen, ob die Prüfung fortgesetzt oder ganz wiederholt werden soll. Der Unterschied liegt in der Prüfungsgebühr: Wiederholt sie oder er die ganze eidgenössische Prüfung, ist die Prüfungsgebühr erneut zu bezahlen. Wird die abgebrochene eidgenössische Prüfung fortgesetzt, muss die Anmeldung zum nächstfolgenden Termin erfolgen, sonst gilt die eidgenössische Prüfung als nicht bestanden. Da die eidgenössische Prüfung einmal pro Jahr durchgeführt wird, hat sich eine Kandidatin oder ein Kandidat, der die eidgenössische Prüfung fortsetzen möchte, ein Jahr nach dem Unterbruch der Prüfung anzumelden.

3 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110).