Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/18: Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG) · 9 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF
Erläuterungen zur Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Prüfungsverordnung MedBG)
Ausgangslage
Am 1. September 2007 ist das neue Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) in Kraft getreten. Gemäss Artikel 13 MedBG erlässt der Bundesrat nach Anhörung der Medizinalberufekommission sowie der universitären Hochschulen ein Prüfungsreglement. Darin soll der Inhalt, das Prüfungsverfahren sowie die Prüfungsgebühren und die Entschädigungen für die Examinatorinnen und Examinatoren der eidgenössischen Prüfung geregelt werden. Mit der vorliegenden Verordnung über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe werden diese Belange geregelt.
Die Prüfungsverordnung gilt für Studierende, die die neuen Studiengänge gemäss MedBG absolvieren; sie wird ein Jahr nach dem MedBG, also am 1. September 2008 in Kraft treten (vgl. Art. 62 Abs. 2 MedBG).
Die Umsetzung des MedBG ist an den betroffenen Fakultäten der universitären Hochschulen schon weit fortgeschritten. Die Ziele gemäss MedBG bilden die Grundlage der interfakultären Lernzielkataloge für jeden der universitären Medizinalberufe. Grundlage der interfakultären Lernzielkataloge war der Lernzielkatalog Humanmedizin der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission (SMIFK).
Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Artikel 1
Absatz 1: Diese Verordnung regelt das Verfahren, den Inhalt und die Form der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe gemäss MedBG.
Die eidgenössische Prüfung dient der Überprüfung, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Ziele des MedBG erreicht haben. Zu den Zielen gehören auch die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG). Sie findet am Schluss der Ausbildung in den universitären Medizinalberufen (Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Chiropraktorin oder Chiropraktor, Apothekerin oder Apotheker und Tierärztin oder Tierarzt) statt, d. h. am Schluss eines erfolgreich absolvierten, nach MedBG akkreditierten Studienganges (vgl. Art. 23 MedBG) oder eines gemäss Artikel 33 MedBG anerkannten ausländischen Studienganges. Da nicht alle Zieldimensionen durch eine einzige Prüfung am Schluss der Ausbildung hinreichend geprüft werden können, steht die eidgenössische Prüfung in engem Zusammenhang mit den vorangegangenen universitären Evaluationen. Die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung nach der vorliegenden Verordnung erfordert ausdrücklich gemäss MedBG, dass der Nachweis erbracht werden kann, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat, den betreffenden Studiengang abgeschlossen hat; d.h. die entsprechenden Evaluationen und Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert und bestanden hat (Abs. 2).