Vorlage

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

L 255/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

(2) Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulas- des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmesung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester mitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Per- aufgeführt werden, die bzw. der diesen akademischen Titel verson; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des liehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunfts-Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. mitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden. dung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erwor-

ben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass (3) Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristge- die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen recht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach akademischen Titel in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festge-

innerstaatlichem Recht eingelegt werden können. legten Form verwendet.

Artikel 52 Artikel 55

Führen der Berufsbezeichnung Kassenzulassung

(1) Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffen-

1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, den beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Ange-

die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben hörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reg-

haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen lementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbe-

Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren

erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikaetwaige Abkürzung.

tionen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

(2) Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen

Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz

2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitglied-

staaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuer- TITEL V

kannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen,

wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Ver-

bandes oder der betreffenden Organisation sind. VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGS-

BEFUGNISSE

Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft

von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Artikel 56

Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifi-

kationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beach-

Zuständige Behörden

ten.

(1) Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich TITEL IV Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen

MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG sicher.

Artikel 53 (2) Die zuständigen Behörden im Aufnahme- und im Herkunftsmitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vor-Sprachkenntnisse liegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten

über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten auswirken könnten; dabei sind die Rechtsvorschrif-Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. ten über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der

Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1) und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments Artikel 54

und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der

Führen von akademischen Titeln

elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (2) einzuhalten.

Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitglied-

staat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen (1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung von akademischen Titeln ihres Herkunftsmitgliedstaats und (EG) Nr. 1882/2003.

gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache (2) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.