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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/47
Dieser Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V e) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimit-Nummer 5.6.1. aufgeführte Programm. Das Fächerverzeichnis teln in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,
in Anhang V Nummer 5.6.1. kann zur Anpassung an den wis-
senschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von Arzneimit-58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. teln in Krankenhausapotheken,
Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine g) Information und Beratung über Arzneimittel.
Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord-
nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den (3) Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz
eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis (3) Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Her-
erwirbt: kunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person
diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Her-
a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arz- kunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.
neimittelherstellung verwendeten Stoffe;
b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie (4) Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die
und der physikalischen, chemischen, biologischen und mik- Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum robiologischen Prüfung der Arzneimittel; Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben
c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkun- ist.
gen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwen-
dung von Arzneimitteln; (5) War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur
d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimit- Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern
tel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen einschlägiger Informationen; eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz
e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsange-
Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der hörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in
pharmazeutischen Tätigkeiten. Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.
Artikel 45
A b sch ni t t 8
Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers A rch it e k t
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des
Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbe- Artikel 46
dingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in
Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise Ausbildung der Architekten
offen stehen.
(1) Die Gesamtdauer der Ausbildung des Architekten (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines
umfasst mindestens entweder vier Studienjahre auf Vollzeitbasis pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität
oder sechs Studienjahre, die zumindest drei Jahre Vollzeitstu- oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises,
dium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungsder den Bedingungen des Artikels 44 genügt, zumindest die fol-
einrichtung umfassen. Diese Ausbildung muss mit einer Prügenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenen-
fung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden. falls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufs-
erfahrung:
Die Ausbildung muss durch einen Unterricht auf Hochschulni-
a) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln, veau erfolgen, der hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet
ist; sie muss ferner die theoretischen und praktischen Aspekte
b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, der Architekturausbildung in ausgewogener Form berücksichti-
gen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten
c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung gewährleisten:
von Arzneimitteln,
a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl
d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht
auf der Großhandelsstufe, wird;