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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
h) Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und b) Ausbildungsnachweis der Hebamme, mit dem der Abschluss
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wie- Fachschule bescheinigt wird (dyplom położnej): in den siederbelebung des Neugeborenen; ben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung.
i) Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der
Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung (4) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen
über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen; Ausbildungsnachweise für Hebammen, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanfor-
j) Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung; derungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht
genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt
k) Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte. werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbil-
dungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Artikel 43 Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Kranken-Erworbene Rechte von Hebammen schwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen
gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entspre- vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, chen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntwenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Beschei- nisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der nigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufge- Anhang V Nummer 5.5.2. genannten Ausbildungsnachweise führten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Heb- sind.
amme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine
Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person
in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und
rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat. A b sch ni t t 7
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem A p ot h e k e r
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in
Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung
entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, Artikel 44
wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Beschei-
nigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, sofern sie eine
Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begon- Ausbildung des Apothekers
nen wurde.
(1) Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz (3) Auf polnische Ausbildungsnachweise der Hebamme fin- eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in den ausschließlich die folgenden Bestimmungen über erwor- einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung bene Rechte Anwendung. zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt
gleichwertigem Niveau ermöglicht.
Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbil-
dungsnachweise der Hebamme den Mindestanforderungen an (2) Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügen und von Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Aus- fünf Jahren erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:
bildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde,
erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnach-
weise der Hebamme an, wenn ihnen eine Bescheinigung darü- a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbil-
ber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den nachste- dung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerhend angegebenen Zeiträumen tatsächlich und rechtmäßig den kannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Beruf der Hebamme ausgeübt hat: Universität;
a) Ausbildungsnachweis der Hebamme auf Graduiertenebene b) ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit
(dyplom licencjata położnictwa): in den fünf Jahren vor Aus- zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Kranken-Unterbrechung, hauses.