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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/49

Artikel 49 befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

Erworbene Rechte von Architekten

Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei (1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI Nummer 6 Monate sein.

aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, die die

anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbil-

dung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und

verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie

den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme

(2) Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausge-Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik stellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie

Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwer- gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der tigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behör- Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Minden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Aus- destanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln bildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

(3) Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 (2) Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hin- Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz blick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines ande-

Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den ren Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheini- wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten gungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjeni- Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedsgen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme taats überprüfen,

und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachste-

henden Stichtagen reglementiert war: a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung

von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitglieds-

a) 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden; taats offiziell bescheinigt worden ist;

b) 1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der

Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollstän-Slowakei; dig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

c) 5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Aus-Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, stellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliedass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die hen werden.

Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu füh-

ren und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten (4) Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsanwährend der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini- gehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglemen-

gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich tierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, ausgeübt hat. so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitglied-

staaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

Artikel 51

Artikel 50

Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen Unterlagen und Formalitäten

(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates (1) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitglieds- bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang taates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Untereinen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf lagen fehlen.