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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten

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L 255/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005

b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschu-

Architektur und damit verwandter Künste, Technologien len in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen und Geisteswissenschaften; des Artikels 46 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufs-

c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses bezeichnung „Architekt“ ermöglicht, sofern die Ausbildung

auf die Qualität der architektonischen Gestaltung; durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architek-

d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und tenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der

Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Pla- Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie nungstechniken; in Anspruch nehmen möchte.

e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäu-

den sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und

Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume Die Architektenkammer muss zuvor feststellen, dass die von zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstä- dem betreffenden Architekten auf dem Gebiet der Architektur ben in Beziehung zu bringen; ausgeführten Arbeiten eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten dar-

f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Auf- stellen. Diese Bescheinigung wird nach demselben Verfahren

gabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von ausgestellt, das auch für die Eintragung in die Architektenliste Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen; gilt.

g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des

Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

(2) Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforde-

h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im rungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die Ausbildung im

Zusammenhang mit der Baugestaltung; Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen von Artikel 46 entspricht und von einer Person, die seit mindestens sieben Jahren

i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder

der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinf- dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung lüsse — zusammenhängen; muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46

Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Abschlussexamen gleichwer-

j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den tig sein.

Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der

durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Gren-

zen Rechnung zu tragen;

k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisatio-

nen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen

Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie Artikel 48

der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

(2) Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten in

Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2

genannten Verfahren geändert werden.

Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsord- Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufs-

nung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den bezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(2) Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind Artikel 47 auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsange-

Architekten hörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen (1) Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Anforde- wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre rungen des Artikels 21 genügend anerkannt: die am 5. August Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.