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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
iv) für den Kapitän („kapitán“)
= Dienstzeugnis als Kapitän auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 bis 3 000.
= Befähigungszeugnis als Erster Offizier auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr, zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr und eine zugelassene Seefahrtzeit als erster Offizier von mindestens sechs Monaten auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3 000 oder mehr.
v) für den Technischen Offiziersassistent („strojní asistent“)
1. Mindestalter: 20 Jahre.
2. Ausbildung an der Marineakademie oder der Marinefachschule (Fachbereich „Schiffsingenieurwesen“) und eine zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten an Bord eines Schiffes während der Ausbildung.
vi) für den Technischen Wachoffizier („strojní důstojník“)
Zugelassene Seefahrtzeit in der Funktion eines technischen Offiziersassistenten von mindestens sechs Monaten als Absolvent einer Marineakademie oder einer Marinefachschule.
vii) für den Zweiten technischen Offizier („druhý strojní důstojník“)
Zugelassene Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in der Funktion eines Dritten technischen Offiziers auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 750 kW oder mehr haben.
viii) für den Leiter der Maschinenanlage („první strojní důstojník“)
Befähigungszeugnis für den Dienst als Zweiter technischer Offizier auf Schiffen, deren Hauptantriebsmaschinen eine Antriebsleistung von 3 000 kW oder mehr haben und zugelassene Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten in dieser Funktion.
ix) für den Schiffselektriker („elektrotechnik“)
1. Mindestalter: 18 Jahre.
2. Marine- oder sonstige Akademie, elektrotechnische Fakultät oder Technikerschule oder Elektrotechnik-Fachschule, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ abzuschließen ist, und mindestens zwölfmonatige Praxis auf dem Gebiet der Elektrotechnik.
x) für den Leitenden Schiffselektriker („elektrodůstojník“)
1. Marineakademie oder Marinefachschule, elektrotechnische Fakultät oder andere Akademie oder Sekundarschule auf dem Gebiet der Elektrotechnik, die jeweils mit dem Abschluss „maturitní zkouška“ bzw. einem Staatsexamen abzuschließen ist.
2. Zugelassene Seefahrtzeit als Schiffselektriker von mindestens 12 Monaten im Falle eines Absolventen einer Akademie oder Fachschule und von 24 Monaten im Falle eines Absolventen einer Sekundarschule.
— in Dänemark eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und/oder ein Seedienstausbildungsgang mit einer Dauer von 17 bis 36 Monaten anschließt, ergänzt
i) für den Wachoffizier durch eine einjährige Fachausbildung
ii) für die anderen Berufe durch eine dreijährige berufliche Fachausbildung;
— in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;