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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/29
b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mit- ren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische
gliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlas- der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen sungsmitgliedstaat ausgeübt hat, sofern der Beruf dort nicht ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft. Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn ent-
weder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf regle-
mentiert ist. b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversi-
(2) Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, cherten.
dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentli-
chen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahme- Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden mitgliedstaat begibt. Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete
Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbrin-
gung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbe-
sondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen
Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Artikel 7
(3) Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitglied- Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters staat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsstän-
dischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln,
die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsquali- (1) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstfikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er aus- leister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen üben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu die- erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, sen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufli- schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu che Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des indivimit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. duellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-
pflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.
Artikel 6
(2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine
Befreiungen wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat
a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niederge-
lassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die
er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsange- b) eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem hörigen stellt: Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden
Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufs- gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;
organisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsge-
biet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5
Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entwe- c) ein Berufsqualifikationsnachweis;
der eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine
Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisa- d) in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen tion vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienst-
die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzö- leister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden gert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzli- zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat;
chen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt
der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung
und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor der Nachweis, dass Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berüh- Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt.