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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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30.9.2005 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 255/63
— in Lettland
i) für den Leitenden Schiffselektrotechniker („kuģu elektromehāniķis“)
1. Mindestalter: 18 Jahre.
2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und sechs Monaten und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
ii) für den Kühlsystembediener („kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists“)
1. Mindestalter: 18 Jahre.
2. Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen.
— in Italien eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 13 Jahren, einschließlich einer mindestens fünfjährigen
beruflichen Ausbildung, die mit einer Prüfung abschließt und gegebenenfalls durch ein Praktikum ergänzt wird;
— in den Niederlanden:
i) für den Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) („stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling)“) und den diplomierten Maschinenwachdienstkundigen („diploma motordrijver“) eine Schul- und Ausbildungszeit von 14 Jahren, einschließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird;
ii) für den VTS-Beamten („VTS-functionaris“) eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule („HBO“) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule („MBO“), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Internationalen STCW-Übereinkommens (Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungsnachweisen, Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten, 1978) anerkannt sein.
b) Hochseefischerei:
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in Deutschland:
— Kapitän BG/Fischerei
— Kapitän BLK/Fischerei
— Nautischer Schiffsoffizier BGW/Fischerei
— Nautischer Schiffsoffizier BK/Fischerei
in den Niederlanden:
— Technischer Deckoffizier V („stuurman werktuigkundige V“)
— Maschinenwachdienstkundiger IV auf Fischereifahrzeugen („werktuigkundige IV visvaart“)
— Deckoffizier IV auf Fischereifahrzeugen („stuurman IV visvaart“)
— Technischer Deckoffizier VI („stuurman werktuigkundige VI“)