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Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 121 Seiten
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L 255/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.9.2005
Erforderlich ist
— in Deutschland eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 14 und 18 Jahren, einschließlich
einer dreijährigen Berufsgrundausbildung und einer einjährigen Seedienstpraxis, an die sich eine ein- bis zweijährige berufliche Fachausbildung — gegebenenfalls ergänzt durch eine zweijährige Seefahrtpraxis — anschließt;
— in den Niederlanden eine Schul- und Ausbildungszeit mit einer Gesamtdauer zwischen 13 und 15 Jahren, ein-
schließlich einer mindestens zweijährigen Ausbildung an einer beruflichen Fachschule, die durch ein zwölfmonatiges Praktikum ergänzt wird.
Diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit der Fischereifahrzeuge) anerkannt sein.
4. Technischer Bereich
Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:
in der Tschechischen Republik:
die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:
— zugelassener Techniker, zugelassener Baufacharbeiter („autorizovaný technik, autorizovaný stavitel“)
Erforderlich ist eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die vier Jahre technische Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird (technische Sekundarschulprüfung), und fünf Jahre Berufserfahrung umfasst und mit der Prüfung der beruflichen Befähigung für die Ausübung ausgewählter beruflicher Tätigkeiten im Baugewerbe abgeschlossen wird (gemäß Gesetz Nr. 50/1976 Sb. (Gesetz über das Bauwesen) und Gesetz Nr. 360/1992 Sb.).
— Schienenfahrzeugführer („Fyzická osoba řídící drážní vozidlo“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, die mindestens eine achtjährige Schulbildung und eine mindestens vierjährige, mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossene Berufsausbildung umfasst und die mit dem Staatsexamen über die Triebkraft von Fahrzeugen abgeschlossen wird.
— Gleiskontrolltechniker („drážní revizní technik“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung an einer Sekundarschule für Maschinenbau oder Elektrotechnik diemit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.
— Fahrlehrer („učitel autoškoly“)
Mindestalter: 24 Jahre; die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12 Jahren und umfasst eine mindestens achtjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit Schwerpunkt „Verkehrswesen“ oder „Maschinenbau“, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird.
— Staatlich anerkannter Prüfer für die Verkehrstauglichkeit von Motorfahrzeugen („kontrolní technik STK“)
Mindestalter: 21 Jahre; erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird; daran schließt sich eine mindestens zweijährige technische Praxis an; die betreffende Person muss Inhaber eines Führerscheins sein, darf keinen Eintrag im Strafregister haben und muss einen Sonderlehrgang für staatlich anerkannte Techniker mit einer Dauer von mindestens 120 Stunden besuchen und die Prüfung erfolgreich ablegen.
— Mechaniker für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen („mechanik měření emisí“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 12 Jahren, einschließlich einer mindestens achtjährigen allgemeinen Schulbildung und einer mindestens vierjährigen beruflichen Sekundarausbildung, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ endet; außerdem muss der Bewerber über eine mindestens dreijährige technische Praxis verfügen und den Sonderlehrgang „Mechanik für die Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen“ mit einer Dauer von acht Stunden absolvieren sowie die Prüfung erfolgreich ablegen.
— Kapitän erster Klasse („kapitán I. třídy“)
Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, die eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine dreijährige Berufsausbildung umfasst, die mit dem Zeugnis „maturitní zkouška“ abgeschlossen wird und der sich eine Prüfung für die Erlangung des Befähigungszeugnisses anschließt. An diese Berufsausbildung muss sich eine vierjährige berufliche Praxis anschließen, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird.