Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
und die branchenübergreifenden Tätigkeiten, oder sieht Massnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren vor, wie die elektronische Abwicklung von Formalitäten.
So muss beispielsweise ein Leistungserbringer, der einen reglementierten Beruf ausübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen will, die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragen. Die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen werden in der Richtlinie über die Berufsqualifikationen geregelt. Für alle andere Fragen hingegen, die in der Richtlinie über Berufsqualifikationen nicht behandelt werden – wie beispielsweise die Möglichkeit, alle Formalitäten auf elektronischem Wege zu erledigen – wird die “Dienstleistungsrichtlinie“ gelten.
Ein weiterer Unterschied findet sich bei den temporären grenzüberschreitenden Dienstleistungen: Die Massnahmen, welche das Bestimmungsland gemäss der Richtlinie über die Berufsqualifikationen anwenden kann, werden durch das Herkunftslandprinzip, das in der “Dienstleistungsrichtlinie“ enthalten ist, nicht berührt, da diese eine Ausnahme von diesem Prinzip vorsieht. Sieht der Bestimmungsmitgliedstaat jedoch weitere Anforderungen vor, die sich – wie beispielsweise Werbebeschränkungen – nicht auf die Berufsqualifikation beziehen (und die daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen fallen), wären die sich auf den freien Dienstleistungsverkehr beziehenden Bestimmungen der “Dienstleistungsrichtlinie“ anwendbar.
C. Künftige Situation
1. Allgemeine Präsentation
Die neue Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen liberalisiert eingehend die zeitweilige Erbringung von Dienstleistungen. Die grösste Änderung für die Schweiz ist die Befreiung von der Pflicht eine Diplomanerkennung im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zu erhalten, selbst wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Wird die Richtlinie 2005/36/EG im Anhang III FZA übernommen, wird sie die Richtlinien des Anhanges III, die sie aufhebt, ersetzen, während dem das Abkommen über die Freizügigkeit und dessen Artikel 5 weiterbestehen werden. Die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der EU wird in jedem Fall auf 90 Tage beschränkt bleiben.
Wie bereits vorhin erläutert, werden die speziellen Richtlinien, die nach dem 20. Oktober 2007 in Kraft bleiben, weiterhin angewendet. Man denke an die Anwälte, die weiterhin von den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG profitieren können.
2. Wann befassen wir uns und mit der Erbringung einer Dienstleistung bezüglich der Niederlassung?
Diese Frage ist eine Kernfrage. Wird eine Dienstleistung erbracht, so wendet man die weniger strengen Regeln des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG an; lässt man sich nieder, so wendet man die strengeren Regeln der Titel III und IV an.
Diese Regelung ist von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft entwickelt worden17. Die Richtlinie 2005/36/EG erfasst lediglich die Rechtsprechung, gemäss derer der Mitgliedstaat, gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen, nicht so strikt, wie gegenüber dem Recht auf Niederlassung, vorgehen darf, wenn es um den Zugang zum Arbeitsmarkt geht. Die Pflicht für die Dienstleistungserbringer, die Anerkennung des Diploms zu erhalten, ist nur für die Berufe,
17 Siehe insbesondere EuGH, Urteil "Schnitzer“ vom 11. Dezember 2003, Rechtssache C-215/01; Urteil "Gebhard“ vom 30. November 1995, Rechtssache C-55/94; Urteil "Factortame“ vom 25. Juli 1991, Rechtssache C-221/89; Urteil "Kommission gegen Deutschland“ vom 4. Dezember 1986, Rechtssache C-205/84.