Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
ursprünglichen Diplom nicht hätte ausüben dürfen (vor der Anerkennung). Diese Regel ist unter Erwägung 12 der Einführung aufgeführt. Mit anderen Worten will man verhindern, dass die Person, deren berufliche Qualifikation gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurde, sich auf diese Anerkennung berufen kann um im eigenen Herkunftsstaat andere Rechte zu erlangen als jene die ihm durch die Qualifikation, die er im Herkunftsstaat erlangt hat, verliehen wurden. Die Lage ist selbstverständlich eine andere, wenn der Migrant ergänzende oder andere Qualifikationen im Aufnahmestaat B erlangt hat.
Artikel 4 behandelt die Wirkungen der Anerkennung. In diesem Sinn findet er Anwendung auf die Bestimmungen über die dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat sowie auf jene über die zeitweilige Erbringung einer Dienstleistung. Demzufolge muss man Artikel 4 differenzieren, wenn er das Recht auf die Ausübung eines Berufes “unter denselben Voraussetzungen wie Inländer“ vorsieht. In Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung können die Zugangsbedingungen nachgiebiger sein als für die dauerhafte Niederlassung. Aus diesem Grund könnte ein Dienstleistungserbringer aus einem Mitgliestaat von einem leichteren Zugang profitieren als der Inländer, der den Regeln über die dauerhafte Niederlassung unterstellt ist.
IV. Dienstleistungsfreiheit (Titel II)
Die Neuerungen, die zugunsten der Dienstleistungsfreiheit eingeführt worden sind, sind die von grösster Bedeutung. Um das System gut zu verstehen, ist es notwendig, an die aktuelle Lage zu erinnern.
A. Aktuelle Lage
Gemäss Artikel 5 FZA, bzw. Artikel 17 ff. Anhang I FZA, wird sämtlichen Dienstleistungserbringern, einschliesslich Gesellschaften, das Recht eingeräumt, auf dem ganzen Territorium der Vertragsparteien Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Für einen Schweizer Dienstleistungserbringer ist es beispielsweise nicht möglich eine Dienstleistung während 90 Tagen in Österreich und während weiteren zusätzlichen 90 Tagen in Grossbritannien zu erbringen.
Fehlen Bestimmungen in diesem Sinn, muss der Dienstleistungserbringer sein Diplom anerkennen lassen, wenn die Dienstleistung im Aufnahmestaat reglementiert ist. Die Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet nicht, sich im Staat niederzulassen, in welchem man tätig ist, aber zur Anerkennung des Diploms falls dies notwendig ist. Die klassischen Diplomanerkennungsverfahren und die damit verbundenen Formalitäten und Fristen kommen vollumfänglich zur Anwendung, wenn der Beruf im Aufnahmestaat reglementiert ist. Sind die Berufe nicht reglementiert so ist eine Anerkennung nicht erforderlich.
B. Abgrenzung bezüglich der "Dienstleistungsrichtlinie"16
Die Richtlinie 2006/123/EG wirkt sich nicht auf die Anwendung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Zur Zeit ist nicht vorgesehen, dass die Schweiz diese Richtlinie übernimmt.. Die Dienstleistungsrichtlinie ergänzt die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen; sie behandelt andere Fragen als die Berufsqualifikation, z.B. die Berufshaftpflichtversicherung, die kommerzielle Kommunikation
16 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).