Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
Diese Bestimmung hat in Bezug auf die neuen Ausbildungen, insbesondere den Übergang auf das FH Niveau, zahlreicher Berufe, eine gewisse Bedeutung für die Schweiz.
4. Anerkennungsbedingungen und Passerelle
Artikel 13 befasst sich mit den Anerkennungsbedingungen. Der erste Absatz betrifft Fälle in denen die Ausübung des Berufes im Herkunftsstaat reglementiert ist. Er verweist auf das Nichtdiskriminierungsprinzip zwischen Inländern und EG Arbeiter, falls der Migrant im Besitz eines Diploms ist, das ihn in seinem Herkunftsstaat zur Ausübung des betreffenden Berufes befugt. Das Diplom des Migranten muss:
- von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sein;
- zumindest mit dem tieferen Niveau, das vom Aufnahmestaat verlangt wird, gleichwertig sein (Passerelle für ein einzelnes Niveau; Ausnahme für Passerelle von Diplom c) nach Diplom e), Artikel 13 Absatz 3, siehe Schema unten).
Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert (Artikel 13 Absatz 2) muss der Migrant:
- Im Allgemeinen: den Beruf in einem Mitgliedstaat während mindestens zwei Jahren in den vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt haben, vorausgesetzt, dass er auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde (Artikel 13 Absatz 2, zweiter Unterabsatz lit. c). Die Passerelleregel für ein einzelnes Niveau findet ebenfalls Anwendung (Artikel 13 Absatz 2, zweiter Unterabsatz lit. b);
- Falls die Ausbildung reglementiert ist: Wenn die Ausbildung reglementiert ist, dürfen die zwei Jahre Berufserfahrung nicht verlangt werden (die Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Passerelle und die Vorbereitung für den betreffenden Beruf bleiben bestehen). Die Ausbildungen mit besonderer Struktur gelten ebenfalls (Anhang III, alter Anhang D).
Artikel 3 Absatz 3 sieht eine Teil-Ausnahme für die Passerellen vor: eine Passerelle von zwei Niveaus ist zwischen Diplom c) und Diplom e) möglich, wenn die Ausbildung im Aufnahmestaat vier Jahre (und nicht länger, a contrario) dauert. Die Passerellen würden demnach folgendem Schema entsprechen:
Befähigungsnachweis
Zeugnis
Diplom c)
Diplom d)
Diplom e') – vierjährige Ausbildung
Diplom e'') – länger als vierjährige Ausbildung
Im Vergleich zum alten System erfolgt hier eine wichtige Änderung: Bei Unterschieden in der Ausbildungsdauer darf eine Diplomanerkennung nicht mehr abgelehnt werden, wenn der Migrant keine Berufspraxis im Herkunftsland besitzt. Diese Regel wurde von den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 92/51/EWG