Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

A. Das allgemeine Anerkennungssystem von Ausbildungsnachweisen (Kapitel I)

Das allgemeine Anerkennungssystem der Richtlinie 2005/36/EG stimmt mit den Regeln, die in den Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG (abgeändert von der Richtlinie SLIM)beschrieben sind, genau überein. Es ist in den Artikeln 10 bis 15 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt.

1. Anwendungsbereich

Artikel 10 behandelt den Anwendungsbereich des allgemeinen Anerkennungssystems. In diesem Artikel werden verschiedene Situationen aufgelistet, in denen das allgemeine Anerkennungssystem subsidiär gilt. Diese Liste entspricht in ihrem Inhalt dem aktuellen Stand, mit ihr steht nun aber ein unmissverständliches Instrument zur Verfügung. Das allgemeine System gilt demnach subsidiär für die folgenden Fälle:

- Buchstabe a: Handwerkliche Berufe, bei welchen es keine auf Erfahrung basierende Anerkennung gibt, sind dem allgemeinen System unterworfen (z.B. wenn der Migrant nicht über die geforderte Erfahrung verfügt). Kann die Berufserfahrung nachgewiesen werden, gilt das automatische System (Titel III Kapitel 2 der Richtlinie). Artikel 17 bis 19 verweisen auf die Mindestdauer der Erfahrung je nach Tätigkeitskategorie.

- Buchstabe b: Er bezieht sich auf die erworbenen Ansprüche der sektoriellen Berufe, wenn der Migrant die Anforderungen der Berufspraxis nicht erfüllt (in der Regel mindestens drei Jahre während der letzten fünf Jahre). Hier findet demnach das allgemeine System Anwendung.

- Buchstabe c: Architekten. Er sieht die Anwendung des allgemeinen Systems vor, wenn die Ausbildung nicht den Anforderungen von Artikel 46 entspricht (der Beruf des Architekten ist der einzige, bei dem nichtkonforme Ausbildungen erlaubt sind).

- Buchstabe d: Er bezieht sich auf die sektoriellen Berufe mit Harmonisierung der Spezialisierungen. Dies betrifft die Spezialisierungen, die nicht in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt werden.

- Buchstaben e + f: Sie beziehen sich auf die Krankenpfleger. Mitunter gibt es für den Beruf des Krankenpflegers Spezialausbildungen, bisweilen kann eine Spezialisierung in Krankenpflege auch ohne Grundausbildung absolviert werden. Somit können alle vom allgemeinen System profitieren. Diese Bestimmung übernimmt die vom beratenden Ausschuss aufgestellten Grundsätze.

- Buchstabe g: Er setzt den Vertrag und die Rechtsprechung Hocsman um. Sind die Praxisjahre (mindestens drei Jahre während der letzten fünf Jahre) nicht erfüllt, dann kommt weiterhin der Entscheid Hocsman zur Anwendung.

Bei einigen dieser Kategorien kann der Aufnahmestaat von der Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abweichen, sofern er feststellt, dass die Ausbildung mangelhaft ist (Art. 14 § 3 Abs. 2 der Richtlinie).

2. Ausbildungsniveaus

Artikel 11 regelt die Frage des Ausbildungsniveaus. Davon gibt es, der aktuellen Situation entsprechend, fünf. In der Tat sah die Richtlinie 92/51/EWG vor, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind eine Person zuzulassen, die über ein Diplom auf dem Niveau der Richtlinie 92/51/EWG verfügt, wenn ein Diplom der Ausbildungsdauer von über vier Jahren im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG verlangt wurde (Artikel 3 letzter Absatz der Richtlinie 92/51/EWG). Damit wollte man verhindern, dass Personen mit einer Ausbildung von einem oder zwei Jahren von der Passerelle für Ausbildungen von mehr als vier Jahren profitieren können. Das fünfte Niveau der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt genau dieselbe Funktion.