Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

Die Niveaus werden in umgekehrter Reiheinfolge präsentiert, da das schwächere Diplom so definiert wird, dass es keinem anderen entspricht:

- Diplom “e“): Ausbildung von mindestens vier Jahren an einer Universität, einer Hochschule oder einer Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau (altes Diplom der Richtlinie 89/48/EWG mit einer Ausbildung von mehr als vier Jahren gemäss Artikel 3 letzter Absatz der Richtlinie 92/51/EWG);

- Diplom “d“): Ausbildung von drei Jahren an einer Universität, einer Hochschule oder einer Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau (altes Diplom der Richtlinie 89/48/EWG);

- Diplom “c“): Ausbildung von einem bis drei Jahren, wobei im Allgemeinen die Zugangsbedingung die Matura (ein “Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigten Sekundarschulausbildung“) oder eine im Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Ausbildung ist (Liste der Ausbildungen mit besonderer Struktur, alter Anhang C); es sei zu beachten, dass das Verfahren um Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG zu ändern, unter das komitologie20 Regime fällt (Regelungsverfahren). Die Fragen der Schweiz werden im Prinzip auch diesem Verfahren unterstellt, falls sie die Richtlinie 2005/36/EG übernimmt.

- Zeugnis (Diplom “b“): Ausbildung auf Sekundarniveau;

- Befähigungsnachweis (Diplom “a“): Andere Nachweise; Ausbildungen, die lediglich aus einer spezifischen Prüfung bestehen und die nicht zum Erwerb eines anderen Zeugnisses oder Diploms führen; praktische Ausübung des Berufes während mindestens drei Jahren in den letzten zehn Jahren; Schulbildung.

Es sei zu beachten, dass die Dauer des Praktikums, das einige Mitgliedstaaten nach dem Erwerb des Diploms verlangen (beispielsweise zwei Jahre Praxis bevor man als Selbständiger tätig werden kann), nicht Teil der Ausbildungsdauer ist.

Für die schweizerischen Ausbildungen könnten die folgenden Niveaus gelten:

- Zeugnis (Diplom “b“): FZ, alte kantonale Ausbildungen;

- Diplom c): ev. HF Titel in zwei Jahren; alte kantonale Ausbildungen in einem oder zwei Jahren;

- Diplom d): FH oder HF Titel; Bachelor, im Allgemeinen;

- Diplom e): Master, Ingenieur-Geometer, ETH Diplome in fünf oder sechs Jahren, usw.

3. Gleichgestellte Ausbildungsgänge

Artikel 12 befasst sich mit den gleichgestellten Ausbildungsgängen, die sämtliche Ausbildungen oder die Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen sanktionieren, sofern diese Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden oder wenn diese dieselben Zugangsrechte verleihen wie die "klassischen" Ausbildungen.

Dieser Artikel regelt unter Absatz 2 Berufe, die im Inland von den erworbenen Rechten ("droits acquis") profitieren, falls die internen Ausbildungsanforderungen erhöht werden.

20 Bezüglich der Ausführungsarbeiten der Gesetzgebung auf gemeinschaftlicher Ebene, wird die Europäische Kommission von Ausschüssen unterstützt, die gestützt auf ein sogenanntes „Komitologieverfahren“ funktionieren. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Ausschüssen werden gemäss Modellen, die vorab durch einen Entscheid des Rates („Komitologie“- Entscheid) festgelegt werden, bestimmt. (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).