Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten
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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht
vorgesehen. Mit der Richtlinie 2005/36/EG hat der Migrant, der eine um mindestens ein Jahr kürzere Ausbildung absolviert hat, als jene, die im Aufnahmestaat gefordert wird, Anspruch auf Anerkennung seines Diploms. Unterscheidet sich die Ausbildungsdauer erheblich, müssen mit der neuen Richtlinie Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) durchgeführt werden.
5. Ausgleichsmassnahmen
Artikel 14 befasst sich mit der Frage der Ausgleichsmassnahmen gemäss den zur Zeit geltenden Bestimmungen. Sind die Voraussetzungen von Artikel 13 erfüllt, so darf der Aufnahmestaat die im Ausland erworbene Ausbildung mit der eigenen vergleichen und allenfalls Ausgleichmassnahmen verlangen.
In den folgenden Fällen dürfen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden:
- Wenn die Ausbildungsdauer im Herkunftsstaat kürzer als im Aufnahmestaat ist (Unterschied von mindestens einem Jahr). Bis anhin durfte die Anerkennung verweigert werden, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat kürzer war als im Aufnahmestaat (siehe Artikel 4 Absatz 1 litera a der Richtlinie 92/51/EWG).
- Wenn der Inhalt der Ausbildung zwischen den Staaten im Wesentlichen unterschiedlich ist; dies ist der Fall für Fächer, die für die Ausübung des Berufes wesentlich sind und bei denen die bisherige Ausbildung im Herkunftsstaat bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildung aufweist (Artikel 4 Absatz 4);
- Wenn der Bereich der Berufstätigkeiten im Aufnahmestaat grösser ist als im Herkunftsstaat und dieser Unterschied aufgrund einer spezifischen Ausbildung, die im Herkunftsstaat fehlt, zustande kommt.
Die Ausgleichsmassnahmen bestehen aus einer Eignungsprüfung oder einem höchstens dreijährigen (und nicht wie jetzt vierjährigen) Anpassungslehrgang. Die Ausnahme zum
Fälle in denen Ausgleichsmassnahmen verlangt werden können
Berufsausbildung Ausübung des Berufes
Die Ausbildung in der Schweiz ist vollständiger
Der Unterschied muss wesentlich sein. Fehlt zum Beispiel ein Fach, das in der Schweiz fakultativ
ist, liegt kein wesentlicher Unterschied vor. Man muss die theoretischen/praktischen Fächer, die
von der Ausbildung gedeckt sind, vergleichen (und nicht die Qualität der Ausbildung). Es ist
notwendig, dass diese Unterschiede die angemessene Ausübung des Berufes in der Schweiz
verunmöglichen.
Die Ausbildung ist länger in der Schweiz
Lediglich ein Unterschied von mindestens einem Jahr (~25-30%) kann beachtet werden. Die
geforderte Berufspraxis neben dem Ausbildungsgang zählt ebenfalls.
Die Berufstätigkeit ist breiter in der Schweiz
Die charakteristischen Tätigkeiten desselben Berufes sind nicht identisch. Es muss sich um eine
reglementierte Tätigkeit handeln, die betreffende Tätigkeit muss einer spzifischen Ausbildung in
der Schweiz unterstehen und die Unterschiede müssen wesentlich sein (kumulativ).
Wahlprinzip des Migranten bleibt vorbehalten. In der Praxis ist sie jedoch ziemlich selten. Der Staat kann dem Migranten die freie Wahl verweigern: