Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 51 Seiten

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Neue europäische Richtlinie über die Anerkennung von Anhörungsverfahren Berufsqualifikationen - Bericht

- wenn die Kenntnisse über das nationale Recht das Wesentliche der Ausbildung ausmachen. Dies in Bezug auf Berufe, für jene ein wesentlicher und konstanter Bestandteil die Beschaffung von Rat und/oder Beistand betreffend das nationale Recht darstellt;

- für Berufe des sektoralen Systems, falls die Berufspraxis fehlt (Fall unter Artikel 10 Punkt b behandelt);

- wenn Architekten einen Ausbildungsnachweis besitzen, der nicht in der Liste der anerkannten Titel aufgeführt ist;

- wenn Ärzte und Zahnärzte, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nicht in der Liste der anerkannten Titeln aufgeführt ist und die die Ausbildung, welche zum Erwerb eines anerkannte Titels führ, absolvieren müssen. Dies ist lediglich notwendig um die betreffende Spezialisierung anerkennen zu lassen (Artikel 10 Punkt d);

- wenn spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, nicht aber Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, über eine bekannte Spezialisierung verfügen, die ohne anerkannten Titel ausgeübt werden kann (Artikel 10 Punkt f);;

- wenn Personen über einen Ausbildungsnachweis eines Drittstaates und über drei Jahre Berufserfahrung in einem Mitgliedstaat verfügen;

- für relevante Tätigkeiten des Anerkennungssystems gestützt auf die Berufserfahrung, sofern der Migrant einem Beruf nachgehen möchte, deren Ausübung die Kenntnis und die Anwendung der spezifisch geltenden nationalen Gesetze voraussetzt, soweit diese Kenntnisse auch von den eigenen Bürgern verlangt werden.

Artikel 14 Absatz 5 verweist auf das Verhältnismässigkeitsprinzip. Beabsichtigt der Aufnahmestaat eine Ausgleichsmassnahme zu verlangen, muss er zunächst prüfen, ob die während der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen ausgleichen können.

6. Plattformen

Artikel 15 befasst sich mit der Frage der Plattformen. Diese Plattformen habe viele Kommentare hervorgerufen und zahlreiche Irrtümer erzeugt, welche zu korrigieren sich die Kommission bemüht.

Allgemeines : Hier einige generelle Informationen:

- Einziges Ziel dieser Plattformen ist es zu verhindern, dass allzu oft Ausgleichsmassnahmen verlangt werden. Sie schlagen den Berufsverbänden vor, die Unterschiede auf Bildungsstufe zu kompensieren.

- Die Plattformen haben keine Wirkung auf die Reglementierung der Berufsausübung und stehen mit dieser in keinem Zusammenhang. Jeder Staat ist zuständig für die Reglementierung der Berufsausübung im eigenen Land. Es ist keinesfalls Zweck der Plattformen, die Mitgliedstaaten zu einer Änderung ihrer Ausbildungen zu zwingen.

- Die Plattformen finden keine Anwendung bei den relevanten Berufen des allgemeinen Ausbildungssystems (Titel III der Richtlinie 2005/36/EG). Die Ärzte, die Zahnärzte, die Apotheker, die Tierärzte, die Krankenschwestern und die Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, die Hebammen und die Architekten sind davon nicht betroffen, da ihre Ausbildung bereits vereinheitlicht ist.

Definition: Die gemeinsamen Plattformen stellen eine der grössten Neuerungen der Richtlinie dar. Sie ermöglichen den Verbänden auf europäischer Ebene eine Standardisierung der Anforderungen festzulegen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten Ausgleichsmassnahmen einfordern müssen. Die Kommission hat im Voraus die Idee zum