Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/20: Übernahme der europäischen Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Anhang III des Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit · 17 Seiten

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Konsumentenschutz oder der Motion WAK 05/3473. Wie bereits erwähnt12, konzentriert sich dieser Bericht nur auf Fragen, welche direkt die Übernahm der neuen Richtlinie betreffen.

Mit Ausnahme der nuancierten Stellungnahme von Swiss Engineering13 befürworten die Vertreter der Architekten insgesamt die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG. Sie haben indes einige Vorbehalte und Forderung bezüglich deren Umsetzung.

Die betroffenen Organisationen stellen in erster Linie fest, dass die Richtlinie 2005/36/EG eine Liste von Unterlagen vorsieht, die der Aufnahmestaat von den MigrantInnen, also von den Schweizer Architekten, verlangen kann. Um das Ausstellen von Nachweisen, die die EG-Staaten verlangen können, einfacher zu gestalten, verlangen sie einhellig, dass die REG (Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker) ermächtigt wird, eine Datenbank zu führen, um die Anfertigung der verlangten Unterlagen zu erleichtern.

Die betroffenen Partner fragen sich ausserdem, wie der Schutz der Daten gewährleistet werden kann, die in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG übermittelt werden müssen. Sie befürchten, dass das Bundesgesetz über den Datenschutz14 nicht eingehalten wird und möchten wissen, welche Behörden bevollmächtigt sind, die persönlichen Daten der MigrantInnen entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Die betroffenen Kreise verlangen zudem, dass die REG als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 der Richtlinie benannt wird. Laut verschiedener Verbänden ist die Ernennung der REG als zuständige Behörde als eine logische Folge zu betrachten, da der Beruf in der Schweiz nicht reglementiert ist. Andere wollen die Bundesverwaltung entlasten und eine effiziente Bearbeitung der Gesuche sicherstellen; dabei wird vor allem auf die Anforderung verwiesen, von nun an Nachweise zu erbringen, welche die strikte Diplomanerkennung übersteigen. Die REG ihrerseits ist der Meinung, dass die Berufsleute rasch Zugang zu den notwendigen Informationen für die Ausübung der Berufe im Aufnahmeland erhalten müssen; entsprechend sind die MigrantInnen über die Kompetenzen und Anforderungen an die Berufsleute zu informieren, die Behörden, welche sich am Informationsaustausch bezüglich der Ausübung des Berufs beteiligen sollen sowie die Behörden zu bezeichnen, die für die Bescheinigung der Qualifikationen und Berufserfahrung von Schweizer Dienstleistungserbringern, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen, zuständig sind.

Die Vertreter der Architekten formulieren andere Fragen, welche direkt beantwortet werden können. Diese Fragen beziehen sich in erster Linie auf die Kontaktstellen der EG-Staaten; die Liste ist auf der Website des BBT abrufbar15. Da es pro Staat nur eine Kontaktstelle gibt, ist die Schaffung einer Kontaktstelle für einen einzigen Beruf nicht möglich. Alle nützlichen Informationen über den Zugang zum Architektenberuf sind bei der Kontaktstelle des betreffenden Staates erhältlich. Dort ist auch in Erfahrung zu bringen, welche Unterlagen der fragliche Staat verlangt.

Die REG fragt des Weiteren, ob der Bundesrat gedenkt, im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie einen nationalen Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu

12 Siehe oben I b. 13 Siehe weiter oben II. in fine. 14 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1. 15 http://www.bbt.admin.ch/themen/hoehere/00169/00370/00374/index.html?lang=de.